Neues Infektionsschutzgesetz Umfangreiche Coronalockerungen beschlossen – was nun gilt
spiegel.de, 18.03.2022, 13.50 Uhr
Der Bundestag hat sich auf eine Aufweichung der Coronamaßnahmen geeinigt – nun hat auch der Bundesrat dem neuen Infektionsschutzgesetz zugestimmt. Diese Regeln gelten vom 20. März an in Deutschland.
Der Bundestag hat am Mittag ein neues Infektionsschutzgesetz verabschiedet – und damit eine umfangreiche Lockerung der Coronamaßnahmen beschlossen. Für die Gesetzesvorlage der Regierungskoalition von SPD, Grünen und FDP stimmten 364 Abgeordnete, 277 waren dagegen, es gab zwei Enthaltungen.
Kurz darauf stimmte auch der Bundesrat in einer Sondersitzung dem Gesetz zu. Damit fallen in Deutschland von Sonntag an die meisten der bislang geltenden Coronaregeln.
Die Eile war nötig: Zum Samstag laufen in Deutschland die aktuell geltenden Regelungen aus. Vor allem die Länder hatten darauf gepocht, angesichts der weiter hohen Infektionszahlen weiterhin Maßnahmen zur Hand zu haben – auch wenn sie die nun beschlossene Nachfolgeregelung als ungenügend kritisieren.
Diese Coronamaßnahmen gelten vom 20. März an:
- Fast alle aktuellen Regeln wie die Maskenpflicht in Geschäften und die Homeoffice-Pflicht werden gekippt, abgelöst werden die Maßnahmen durch einen sogenannten Basisschutz.
- Bundesweit erhalten bleibt die Maskenpflicht nur im öffentlichen Nahverkehr, in Flugzeugen, bei der Fernbahn sowie in Asylunterkünften.
- Außerdem wird die Maske weiterhin für Krankenhäuser, Dialyseeinrichtungen, Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste sowie in Arztpraxen und Rettungsdiensten verpflichtend bleiben.
- Die Testpflicht wird weitestgehend gekippt – kann aber in bestimmten Einrichtungen angeordnet werden. Das betrifft Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und Asylbewerberunterkünfte sowie Schulen, Kindertageseinrichtungen und Justizvollzugsanstalten.
- Kommt es in einzelnen Städten oder Kreisen zu Hotspots, darf auf Länderebene nachgeschärft werden: Dann können wieder Maskenpflicht, Abstandsregeln und Impfnachweise verordnet werden.
Die Neuregelung soll nun bis zum 23. September gelten. Nicht im Gesetz enthalten ist eine mögliche allgemeine Impfpflicht, über die der Bundestag derzeit gesondert berät. Auch Quarantäneanordnungen für Infizierte gibt es weiterhin, eine Abschaffung der Isolationsregeln ist jedoch im Gespräch.
Die Einführung des Gesetzes war auch im Bundestag umstritten. In der Debatte warf die Opposition der Ampelregierung vor, nicht das richtige Maß an Maßnahmen gefunden zu haben. Das Lockerungssignal sei der aktuellen Welle nicht angemessen, SPD und Grüne würden vor dem Koalitionspartner FDP kuschen, so der Tenor. Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) verteidigte das Infektionsschutzgesetz als »Kompromiss« und warb erneut für die Impfpflicht als bestes Mittel, die Pandemie zu bekämpfen.
Auch bei den Ländern sorgt das Gesetz für Unmut. Am Vortag hatten sie klar gegen Scholz und den Kurs der Bundesregierung Position bezogen: Bei der dortigen Ministerpräsidentenkonferenz hatten alle 16 Länderchefinnen und Länderchefs in einer nie dagewesenen Protokollerklärung ihren Unmut über das Infektionsschutzgesetz bekundet. Ungeachtet der Erklärung stimmten sie nun im Bundesrat dennoch für das Gesetz.
Unter anderem Thüringens Ministerpräsident Bodo Ramelow (Die Linke) kritisierte den Entstehungsprozess des Gesetzes. Der Kanzler habe ausdrücklich zugesichert, eine Zusammenarbeit mit den Ländern beim neu gefassten Infektionsschutzgesetz sei selbstverständlich, sagte Ramelow im Bundesrat. Dann aber habe es keine Beteiligung der Länder gegeben. Das Gesetz sei »ohne unser Fachwissen« geändert worden.
Anmerkung der Redaktion: In einer früheren Version des Artikels hieß es, 388 Abgeordnete hätten für die Gesetzesvorlage gestimmt. Der Bundestag hat diese Angabe nachträglich korrigiert: Tatsächlich stimmten 364 Abgeordnete dafür. Wir haben dies angepasst. mrc
Weiteres:
Die neuen Corona-Regeln: Basisschutz und Hotspots
ndr.de, Stand: 19.03.2022 06:53 Uhr,
Ab Sonntag, 20. März, fallen die Corona-Schutzmaßnahmen in Deutschland weitgehend weg - obwohl die Infektionszahlen weiter in die Höhe schnellen. Ein Überblick über die derzeit geltenden Regeln in Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Hamburg.
Zitat: Der Bundestag hat am Freitag, 18. März, dem neuen Infektionsschutzgesetz zugestimmt, mit dem die meisten Corona-Beschränkungen im öffentlichen Leben wegfallen sollen. An ihre Stelle sollen einige Basisschutzmaßnahmen treten, schärfere Schutzmaßnahmen sind künftig nur noch in Infektions-Hotspots möglich. Für die Vorlage der Ampel-Koalition stimmten nach einem heftigen Schlagabtausch in der Bundestags-Debatte 388 Abgeordnete, 277 waren dagegen, es gab zwei Enthaltungen. Anschließend billigte auch der Bundesrat das neue Gesetz.
Basisschutz und Hotspot-Regelung - Heftige Kritik der Länder
Bei einer Videokonferenz einen Tag vor der Abstimmung hatten die Bundesländer noch einmal deutlich ihre Bedenken gegen die weiteren Corona-Pläne des Bundes vorgetragen. Konkret stören sich die Länderchefinnen und -chefs daran, dass der Bund in einem Alleingang in fast allen Bereichen des Alltags die Maskenpflicht abschafft. Sie berufen sich dabei auch auf Empfehlungen des Corona-Expertenrats der Regierung. Ein weiterer Kritikpunkt in der Ministerpräsidenten-Runde mit Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) war, dass der Bund die Verantwortung für die Regelungen und Schutzmaßnahmen im weiteren Pandemie-Verlauf auf die Länder abwälzt. Die sogenannte Hotspot-Regelung sei zudem in der Praxis kaum umsetzbar. Kanzler Scholz nahm die Kritik aus den Ländern zur Kenntnis, sagte aber: "Nun treten wir auch in eine neue Phase der Pandemie ein, in der wir, wie fast alle unsere Nachbarländer, auf die meisten Schutzmaßnahmen verzichten werden."
Auch Niedersachsens Ministerpräsident Stephan Weil (SPD) äußerte massive Kritik an dem neuen Infektionsschutzgesetz. Der Bund nehme den Ländern die wichtigsten Instrumente im Kampf gegen Corona aus der Hand. "Niedersachsen und alle anderen Bundesländer halten das neue Gesetz nicht für vertretbar", sagte Weil.
Zahlreiche Länder wollen zunächst eine im Gesetz vorgesehene Übergangsfrist nutzen und die aktuell geltenden Schutzregeln noch bis zum 2. April aufrechterhalten - darunter Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Hamburg. Für die Zeit danach sei in Hamburg weiter eine allgemeine Maskenpflicht zum Beispiel im Einzelhandel denkbar, sagte Bürgermeister Peter Tschentscher (SPD) im Anschluss an die Bund-Länder-Videokonferenz. Schutzmaßnahmen seien auch weiterhin nötig. Auch Mecklenburg-Vorpommern hat bereits eigene Landesregeln angekündigt.
Test- und Maskenpflicht nur noch in wenigen Bereichen
Das neue Infektionsschutzgesetz, das Justizminister Marco Buschmann (FDP) und Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) erarbeitet haben, sieht ab dem 20. März generell nur noch wenige allgemeine Schutzmaßnahmen etwa bei Tests und Masken vor - in Alten- und Pflegeheimen sowie weiteren Einrichtungen für gefährdete Gruppen. In Bussen, Bahnen und Flugzeugen soll weiterhin Maskenpflicht gelten können, beim Einkaufen dagegen nicht mehr. Für regionale Hotspots sollen weitergehende Beschränkungen möglich sein, wenn das Landesparlament für diese eine besonders kritische Corona-Lage feststellt.
Die Neufassung des Infektionsschutzgesetzes soll bis zum 23. September 2022 gelten. Vor einer möglichen Corona-Herbstwelle müssten neue Maßnahmen beschlossen werden, kündigte Gesundheitsminister Lauterbach an.
Geplante Hotspot-Regelung bei Ländern umstritten
Strengere regionale Hotspot-Regelungen und -Maßnahmen können die Länder laut Gesetz umsetzen, wenn etwa in einer bestimmten Region ein besonders hohes Infektionsgeschehen herrscht und eine Überlastung der Gesundheitsversorgung droht. Ein Hotspot kann dem Gesetz zufolge ein Stadtteil, eine Stadt, eine größere Region oder auch ein ganzes Bundesland sein. In dieser Region könnten dann Zugangsbeschränkungen nach den 2G- oder 3G-Regelungen erlassen werden, eine verschärfte Maskenpflicht, Hygienekonzepte oder verschärfte Testpflichten. Voraussetzung ist, dass die Landesparlamente die Beschlüsse fassen.
Neue Grundlage für Corona-Regeln am Arbeitsplatz
Arbeitgeber und Beschäftigte müssen sich ab dem 20. März auf neue Bedingungen zum Corona-Schutz am Arbeitsplatz einstellen. Eine Bundesverordnung besagt, dass Arbeitgeber zukünftig selbst die Gefährdung durch das Virus einschätzen müssen und in einem betrieblichen Hygienekonzept Maßnahmen zum Infektionsschutz festlegen. Damit sind die Corona-Schutzmaßnahmen nicht mehr unmittelbar per Arbeitsschutzverordnung vorgeschrieben. Arbeitgeber sollen bei ihrer Abwägung zu den Schutzmaßnahmen das regionale Infektionsgeschehen berücksichtigen. Prüfen sollen sie zum Beispiel, ob sie den Beschäftigten einen Corona-Test pro Woche anbieten, ob sie Schutzmasken bereitstellen und ob Beschäftigte im Homeoffice arbeiten sollen. Die bislang bundesweit geregelte Homeoffice-Pflicht entfällt. Auch über Schutzmaßnahmen wie Abstands- und Hygieneregeln oder eine Maskenpflicht sollen Betriebe künftig selbst entscheiden. Die neuen Regeln sind zunächst bis einschließlich 25. Mai in Kraft.
Geltende Corona-Schutzmaßnahmen und -Regeln
Nach den Vereinbarungen auf der Bund-Länder-Runde Mitte Februar sowie den Beschlüssen der vergangenen Monate gelten bis 19. März unter anderem noch folgende Corona-Regeln und -Schutzmaßnahmen:
- Private Zusammenkünfte von Geimpften und Genesenen sind ohne Begrenzung der Teilnehmendenzahl erlaubt. Ist aber auch nur ein Nicht-Geimpfter dabei, gilt: Treffen sind mit höchstens zwei Personen aus einem anderen Haushalt erlaubt.
- Im Einzelhandel gilt eine Maskenpflicht. In einigen Ländern - wie in Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Hamburg - sind dabei FFP2-Masken vorgeschrieben. Die zwischenzeitlich geltende 2G-Regel im Einzelhandel gilt bundesweit bereits nicht mehr.
- In Gastronomie und Hotels gilt bundesweit die 3G-Regelung. Diskotheken und Clubs sind offen für Genesene und Geimpfte mit Test oder mit dritter Impfung (2G-Plus). Bei Veranstaltungen in Innenräumen ist unter 2G-Regelung maximal eine Auslastung von 60 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität vorgesehen (maximal 6.000 Zuschauende). Bei Veranstaltungen im Freien wird maximal eine Auslastung von 75 Prozent empfohlen (maximal 25.000 Zuschauende).
- Am Arbeitsplatz gilt eine 3G-Regel: Büro, Werkstatt und andere Arbeitsstätten dürfen nur von geimpften, genesenen oder getesteten Menschen betreten werden.
- Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten zwei Tests pro Woche anbieten. Mindestens einmal pro Woche dürfen sich alle Bürger zudem kostenlos in Bürgerzentren testen lassen.
- Es gilt die Pflicht zum Homeoffice. Die Beschäftigten müssen das Angebot annehmen, außer wenn die Arbeit zu Hause nicht möglich ist, weil es etwa zu eng oder zu laut ist oder die benötigte Ausstattung fehlt.
- In Bussen und Bahnen gilt bundesweit die 3G-Regel. Die Regelung gilt auch für Inlandsflüge, hingegen sind Taxen und die Schülerbeförderung ausgenommen.
- In Pflege- und Altenheimen sowie in Behinderten- und Gesundheitseinrichtungen soll auch nach dem 20. März weiter eine Test- und Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher sowie Personal gelten.
Regelungen nach der Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung
Am 14. Januar hatte der Bundesrat die vom Bundestag beschlossene sogenannte Schutzmaß-nahmen-Ausnahmeverordnung gebilligt. In der Verordnung wird beispielsweise definiert, welche grundsätzlichen Ausnahmen es von Quarantäne und Isolation wegen Impfung oder Genesung gibt. Umgesetzt werden die Quarantäne- und Isolationsregeln durch Länderverordnungen.
Verkürzung und Vereinfachung der Quarantäne-Zeiten
Die Quarantäne- und Isolationszeiten von Kontaktpersonen und Covid-19-Erkrankten wurden verkürzt und vereinfacht. Entsprechende Empfehlungen hatten zuvor die Gesundheitsminister gemacht, um die Arbeitsfähigkeit der sogenannten kritischen Infrastruktur (etwa Gesundheitswesen, Polizei, Feuerwehr) sichern zu können. Unabhängig vom Virusvarianten-Typ sind Kontaktpersonen, die bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, frisch doppelt geimpft sind, geimpft und genesen oder frisch genesen sind, von der Quarantäne ausgenommen. Für alle Übrigen enden Isolation beziehungsweise Quarantäne in der Regel nach zehn Tagen, wenn sie sich nicht vorher "freitesten" lassen - das geht mit einem PCR-Test oder einem zertifizierten Schnelltest frühestens nach sieben Tagen. Schul- und Kitakinder müssen als Kontaktperson fünf Tage in Quarantäne, als Infizierte sieben Tage in Isolation, danach müssen sie sich testen lassen.
Für Beschäftigte in Kliniken, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen sollen Isolation oder Quarantäne sieben Tage dauern - sofern 48 Stunden vorher keine Symptome auftraten, soll sie mit einem verpflichtenden PCR-Test beendet werden. Bisher konnten Quarantäne und Isolierung je nach Virusvariante, Impf- und Genesenenstatus in Deutschland für bis zu 14 Tage gelten. Wenn es sich etwa um Omikron handelt, gab es auch für geimpfte und geboosterte Menschen keine Ausnahmen.
3G, 2G oder 2G-Plus - was bedeuten die Regeln?
Nur Geimpfte, Genesene oder Getestete (3G) erhalten Zutritt zu Innenräumen von Behörden und anderen Einrichtungen wie Restaurants, Kinos, Fitnessstudios oder Krankenhäusern. Ausgenommen sind Kinder unter sieben Jahren und minderjährige Schüler, die regelmäßig getestet werden. Antigen-Schnelltests dürfen in der Regel nicht älter als 24 Stunden sein, PCR-Tests nicht älter als 48 Stunden.
2G umfasst nur Geimpfte und Genesene - ein aktueller Corona-Test allein reicht für den Zugang beispielsweise zu einer Veranstaltung also nicht aus. Stattdessen muss ein aktuell gültiges Impfzertifikat oder aber ein Nachweis der Genesung von einer Corona-Erkrankung vorgelegt werden. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 18 Jahren dürfen die 2G-Bereiche aber trotzdem betreten. Das gilt auch für Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht gegen Covid-19 impfen lassen dürfen. In einigen Bereichen fallen bei der Anwendung der 2G-Regel die Masken- und die Abstandspflicht weg.
Corona-Regeln: Regionale Unterschiede in den Nordländern Hier finden Sie einige der wichtigsten derzeit geltenden Bestimmungen in Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Hamburg im Überblick:
Niedersachsen
Niedersachsen hat beschlossen, die Corona-Regelungen nach dem neuen Infektionsschutzgesetz erst zum 2. April umzusetzen. Die derzeit geltenden Schutzmaßnahmen bleiben landesweit also noch über den 20. März hinaus in Kraft.
Zu den Beschränkungen, die bereits am Wochenende 19./20 März fallen sollen, zählt die Obergrenze für Zuschauer bei Großveranstaltungen etwa in Fußballstadien - zunächst aber noch mit der 2G-Regelung. Unter freiem Himmel müssen keine Mindestabstände oder Maskenpflichten mehr beachtet werden. Bei Events in geschlossenen Räumen müssen dagegen zunächst weiter FFP2-Masken getragen werden. Ab 2.000 Teilnehmern gelten drinnen zudem noch Abstandsvorgaben. Veranstaltungen mit maximal 2.000 Zuschauern sollen in der Übergangszeit nach der 3G-Regel möglich sein. Die Kontaktbeschränkungen für private Zusammenkünfte entfallen. Die 3G-Regel im Nahverkehr entfällt.
Mit der Lockerung der Maskenpflicht in Clubs und Diskotheken hat das Land bereits einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg umgesetzt. Weiter gelten soll die FFP2-Maskenpflicht in Geschäften. Auch die Testpflicht für betreute Kinder ab drei Jahren soll bis 2. April verlängert werden. Sie sieht vor, dass die Kinder oder enge Angehörige drei Tests pro Woche vorlegen müssen. Drei verpflichtende Tests pro Woche bleiben wie angekündigt an den Schulen vorgeschrieben. Wie geplant entfallen soll indes ab 21. März die Maskenpflicht für Grundschüler während des Unterrichts.
Diese Corona-Regeln gelten jetzt in Niedersachsen Mit der Corona-Übergangs-Verordnung entfallen in Niedersachsen alle Kontaktbeschränkungen für private Zusammenkünfte.
Schleswig-Holstein
Schleswig-Holstein setzt die Regelungen des neuen Infektionsschutzgesetzes bereits ab Sonnabend, 19. März um. Die Kontaktbeschränkungen sowie 2G- und 3G-Regeln fallen weg. Das Tragen von Masken beispielsweise bei größeren Veranstaltungen drinnen, im Einzelhandel, bei körpernahen Dienstleistungen sowie im öffentlichen Nahverkehr und eine Testpflicht für bestimmte Bereiche, wie unter anderem Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen, gelten aber noch bis zum 2. April. In Clubs und Diskotheken gilt vorerst noch die 2G-Plus-Regelung.
In den Schulen wird es ab 21. März keine verpflichtenden, anlasslosen Tests mehr geben, ab 2. April fällt auch die Maskenpflicht in den schleswig-holsteinischen Schulen weg.
Corona in SH: Das gilt ab heute Viele Maßnahmen fallen ab heute weg. Anders als ursprünglich geplant, gibt es auch keine Maskenpflicht mehr in der Gastronomie.
Mecklenburg-Vorpommern
Auch MV verschiebt weitere Lockerungsschritte auf den 2. April, statt sie wie vorgesehen am 20. März in Kraft zu setzen. Demnach bleibt die Maskenpflicht bis dahin unter anderem im Einzelhandel (FFP2-Maske beim Shopping!), im Nahverkehr, bei Indoor-Sportaktivitäten und für Zuschauer von Veranstaltungen drinnen wie draußen bestehen. Die Maskenpflicht im Schulunterricht war zum 7. März aufgehoben worden. Die 3G-Regel gilt weiter unter anderem in der Gastronomie, im Tourismus, bei größeren Veranstaltungen und beim Frisör. Zusätzlich gilt das Abstandsgebot.
Was in den einzelnen Landkreisen in MV abweichend von der Länderregelung verboten ist, wird über die jeweiligen Warnstufen der "Corona-Ampel" geregelt.
Nach dem 2. April will die Landesregierung vor allem auf eine Maskenpflicht in Innenräumen setzen. Dafür soll das gesamte Land zum Hotspot erklärt werden - so wie es das Infektionsschutzgesetz vorsieht. Unter anderem in Diskotheken soll es aber die Möglichkeit geben, unter 2G-Plus-Bedingungen auf Abstände und Masken zu verzichten. Eine endgültige Entscheidung über die zukünftigen Regelungen soll der Landtag bei einer Sondersitzung am 24. März treffen.
Corona-Maßnahmen: MV will auf eigene Landesregeln setzen Staatskanzleichef Patrick Dahlemann geht von baldiger Corona-Impfpflicht aus und fordert eine landesweite Hotspot-Regelung.
Corona in MV: Übergangsregelung bis Anfang April Alles, was Sie über die die Übergangsregeln bis zum 2. April und die anschließende Hotspot-Regelung wissen müssen.
Hamburg
Hamburg hat ebenfalls angekündigt, die nächsten Lockerungsschritte erst am 2. April und nicht bereits zum 20. März umzusetzen. Bis dahin gelten die meisten aktuellen Regelungen weiter - etwa 3G in der Gastronomie und im Tourismus, bei körpernahen Dienstleistungen und beim Sport in geschlossenen Räumen. In Musikclubs und Discos darf unter der 2G-Plus-Regel ohne Maske getanzt werden. Im Einzelhandel und in öffentlichen Verkehrsmitteln gilt eine FFP2-Maskenpflicht. In Hamburg entfallen ab Sonnabend, 19. März aber die Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte. Auch Obergrenzen für Veranstaltungen und Sportgroßveranstaltungen sind in der neuen Corona-Eindämmungsverordnung des Senats nicht mehr enthalten.
Für die Zeit nach dem 2. April sei in Hamburg weiter eine allgemeine Maskenpflicht zum Beispiel im Einzelhandel denkbar, so Bürgermeister Peter Tschentscher (SPD).
Corona: Diese Regeln gelten momentan in Hamburg Bis zum 2. April sollen auch in Hamburg nahezu alle Corona-Beschränkungen schrittweise wegfallen. Doch noch gelten in Hamburg zur Eindämmung der Corona-Pandemie viele Regeln.
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Was Sie zum Coronavirus wissen müssen
Die Corona-Pandemie hat den Alltag massiv verändert. Was muss weiter beachtet werden? Woran wird geforscht? Fragen und Antworten.Info:
- Teil 1: Basisschutz und Hotspot-Regelung - Heftige Kritik der Länder
- Teil 2: Geltende Corona-Schutzmaßnahmen und -Regeln
- Teil 3: Corona-Regeln: Regionale Unterschiede in den Nordländern
Weiteres:
"Basisschutz" ab 20. März
Welche Corona-Maßnahmen bleiben erhalten?
t-online.de, 23.02.2022, 16:07 Uhr, Melanie Rannow
Deutschland will zum Frühling hin lockern: Viele Corona-Regeln sollen stufenweise fallen, ein "Basisschutz" der Bevölkerung jedoch bleiben. Was hat es damit auf sich?
Bund und Länder haben beim letzten Corona-Gipfel weitreichende Lockerungen beschlossen. Bis zum 20. März sollen fast alle Schutzmaßnahmen wegfallen – wenn die pandemische Lage dies zulässt. Danach soll ein "Basisschutz" gelten. Doch was ist damit gemeint? Welche Corona-Regeln bleiben nach dem Abebben der Omikron-Welle weiter erhalten?
"Basisschutz": Welche Corona-Maßnahmen bleiben?
Wie genau der "Basisschutz" gegen Corona aussehen soll, ist noch umstritten. Dafür wird eine bundesweite Rechtsgrundlage angestrebt, die vom Bundestag erst erarbeitet werden muss. Fest steht bislang nur: Die Maskenpflicht soll auch nach dem 20. März bleiben. Sie dürfte weiterhin in Innenräumen sowie öffentlichen Verkehrsmitteln gelten.
FFP2-MASKEN: DIESE FEHLER SOLLTEN SIE VERMEIDEN
Experten halten diesen Schritt für nötig. "Erhalten bleiben sollten weiterhin die Masken- und die Abstandspflicht in Innenräumen", sagte der Epidemiologe Prof. Markus Scholz von der Universität Leipzig im Gespräch mit t-online. Diese Maßnahmen sollten demnach zuletzt abgeschafft werden. Die Virologin Jana Schroeder betonte im t-online-Interview, insbesondere die FFP2-Maske sei ein sehr wirksames Mittel der Infektionsvermeidung und sollte aus infektionspräventiver Sicht noch lange beibehalten werden.
Auch in der Bevölkerung hat die Schutzmaske inzwischen viele Anhänger: Mehr als jeder Zweite in Deutschland will auch nach einem Auslaufen der Maskenpflicht weiter Maske tragen, wie eine aktuelle Umfrage zeigt.
Corona-Tests, Abstand, Hygiene
Dem Mathematiker Kristan Schneider zufolge kann man auch stichprobenartige Corona-Tests noch nicht aufgeben. Diskutiert werden Testpflichten in bestimmten Bereichen auch vonseiten der Politik. Ob sie Bestandteil des "Basisschutzes" werden, ist aber noch nicht sicher. Zusätzlich könnten Abstandsregelungen und allgemeine Hygienevorgaben darunterfallen.
- Überraschendes Ergebnis: Gegen eine Variante schützen FFP2-Masken besser
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- Freedom Day? : Das passiert am 20. März in Deutschland
Wegfallen sollen in jedem Fall die Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Genesene. Clubs dürfen öffnen und Großveranstaltungen sind wieder mit mehr Zuschauern möglich – all diese Lockerungen wurden bereits festgezurrt. Wann das geplante Gesetz für den künftigen Basisschutz beschlossen wird, bleibt abzuwarten.
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