nachdenkseiten.de, 23. November 2022 um 14:15
Ein Artikel von: Redaktion
Eine aktuelle Verfassungsbeschwerde hat der Jurist und Physiker Alexander Unzicker zu verschiedenen Aspekten der Ukrainepolitik der Bundesregierung formuliert. Die Beschwerde wendet sich dagegen, dass ukrainische Militärangehörige auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgebildet werden, außerdem solle der Bundesregierung untersagt werden, sich an der EU-Unterstützungsmission zur militärischen Unterstützung der Ukraine (EUMAM Ukraine) zu beteiligen. Die Ausbildung ukrainischer Militärangehöriger durch andere Staaten, insbesondere den USA, auf deutschem Territorium müsse „durch Ausüben der deutschen Hoheitsgewalt“ verboten werden. Begründet wird die Beschwerde mit Berufung auf Art. 2 II GG: Die Ausbildung ukrainischer Militärangehöriger könne als Kriegseintritt Deutschlands aufgefasst werden. Dies gefährde Leben und Gesundheit aller Einwohner Deutschlands gegenwärtig und unmittelbar. Wir dokumentieren das Schriftstück hier im Wortlaut, weil es – unabhängig von den juristischen Erfolgsaussichten – viele Informationen zum Thema zusammenfasst.
Zur Person: Dr. Alexander Unzicker ist theoretischer Physiker, Jurist und promovierte in der kognitiven Psychologie. Sein Buch “Vom Urknall zum Durchknall” (Springer) über den Zustand der modernen Physik wurde als “Wissenschaftsbuch des Jahres” gekürt und erschien in den USA unter dem Titel Bankrupting Physics (Macmillan).
Unter diesem Link finden Sie den Text des „Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Verfassungsbeschwerde des Herrn Dr. Alexander Unzicker – Antragsteller und Beschwerdeführer – gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesregierung, wegen Recht auf Leben Art. 2 Abs. 2 GG“:
Dr. Alexander Unzicker München, den 22.11.22
Bundesverfassungsgericht
Schloßbezirk 3
76131 Karlsruhe
Per Telefax +49 721 9101-382
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Verfassungsbeschwerde des Herrn
Dr. Alexander Unzicker
– Antragsteller und Beschwerdeführer –
gegen
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesregierung
– Antragsgegnerin –
wegen Recht auf Leben Art. 2 Abs. 2 GG
Hiermit beantrage ich, wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung im Wege der einstweiligen Verfügung anzuordnen:
- Der Antragsgegnerin wird untersagt, ukrainische Militärangehörige auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auszubilden.
- Der Antragsgegnerin wird untersagt, sich an der EU-Unterstützungsmission zur militärischen Unterstützung der Ukraine (EUMAM Ukraine) zu beteiligen.
- Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Ausbildung ukrainischer Militärangehöriger durch andere Staaten, insbesondere den USA, auf deutschem Territorium durch Ausüben der deutschen Hoheitsgewalt zu untersagen.
- Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Begründung
Der Beschwerdeführer macht sein Recht aus Art. 2 II GG geltend. Die Ausbildung ukrainischer Militärangehöriger kann als Kriegseintritt Deutschlands aufgefasst werden. Dies gefährdet Leben und Gesundheit aller Einwohner Deutschlands gegenwärtig und unmittelbar.
I. Sachverhalt:
1. Wie auf der offiziellen Homepage des Bundesverteidigungsministeriums[1]bekanntgegeben (siehe auch Bekanntmachung des Rates der Europäischen Union[2]), beteiligt sich die Bundeswehr sich an der EU-Ausbildungsmission EUMAM (EU Military Assistance Mission Ukraine) für die Ukraine und übernimmt dabei sogar eine koordinierende Rolle. Deutschland bietet für EUMAM unter anderem folgende Beiträge an:
- Unterstützung der Mission bei der militärstrategischen Planung
- Gestellung eines multinationalen Führungselementes für die Mission,
- Gefechtsstandausbildung und/oder Gefechtsstandübungen durch Computersimulationen für eine Brigade, den Brigadestab und die Bataillonsstäbe,
- Gefechtsausbildung bis Kompanieebene,
- Ausbildung an abgegebenem Material in enger Kooperation mit der Industrie
- Ausbildung im taktischen Einsatz
- Ausbildung der Ausbilder.
In der zunächst für zwei Jahre angelegten Mission sollen geschlossene ukrainische Verbände sowie Spezialisten ausgebildet werden. Konkret kündigte Verteidigungsministerin Christine Lamprecht eine Ausbildung von 5000 ukrainischen Soldaten bis Mitte nächsten Jahres an.[3]
2. Weiter beabsichtigen die USA, in Wiesbaden ein Trainingszentrum für die ukrainische Armee einzurichten.[4] Ein neues Kommando soll dort Waffenlieferungen koordinieren und ukrainische Soldaten ausbilden. Offenbar wird gerade eine verfestigte Infrastruktur geschaffen, in der mit über 300 Offizieren auf Dauer die Ukraine militärisch unterstützt werden soll.
Insgesamt ist die Bundesregierung also seit Kurzem im Begriff, nicht nur vereinzelte Einweisungen in Waffensysteme zuzulassen, sondern umfassende, auf Dauer ausgelegte militärische Strukturen zu schaffen, in denen die Ausbildung von Kämpfern stattfinden soll, die sich am russisch-ukrainischen Krieg beteiligen. Die Teilnahme an der EUMAM-Mission und das Zulassen des US- Trainingszentrums in Wiesbaden, zuletzt durch Teilnahme am sog. Ramstein-Format am 13.10.2022,[5] stellen Akte der öffentlichen Gewalt dar, gegen die sich der Beschwerdeführer wendet.
II. Einführende Überlegungen:
Ausgangspunkt für die Überlegungen des Beschwerdeführers, warum die Bundesrepublik Deutschland möglicherweise als Kriegspartei angesehen werden kann, war das Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages vom 16. März 2022.[6]
Darin ist schon eingangs die bemerkenswerte Aussage zu finden, die NATO-Staaten befänden sich in ihrem Bemühen, im derzeitigen bewaffneten Konflikt nicht als Partei zu intervenieren, „auf einer Gratwanderung“. Der wissenschaftliche Dienst warnt ausdrücklich vor dem nuklearen Eskalationspotenzial einer solchen Drittintervention. Weiter wird ausgeführt, die Frage, wann ein Staat zur Konfliktpartei wird, sei nicht abstrakt zu beantworten; es existierten Grauzonen, die rechtlich[7] auszuloten seien.
Deutschland liefert seit 2022, unter Aufgabe einer jahrzehntelang als Recht erachteten Praxis, Waffen in ein Kriegsgebiet, was bisher undenkbar schien. Trotzdem wurde diese Wendung im öffentlichen Diskurs, insbesondere in den Medien, weitgehend normalisiert. Es ist zu reflektieren, inwieweit solche tektonischen Verschiebungen im öffentlichen Bewusstsein nicht schon den Blick auf die Bewertung dessen trüben, was als konstant geltendes Recht die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gewährleisten soll. Denn allein solche Waffenlieferungen sind keineswegs unproblematisch. So schreibt der inzwischen verstorbene Richter am Bundesverwaltungsgericht, Dieter Deiseroth, in einer Broschüre Das Friedensgebot des Grundgesetzes und der UN-Charta … und die Bundeswehr? (s. Anlage) anlässlich der Waffenlieferungen Deutschlands an eine Bürgerkriegspartei im Nordirak:
Die Deutschen Lieferungen sind damit jedoch als Beihilfe oder gar als Anwendung militärischer Gewalt zu qualifizieren, die (auch) einer völkerrechtlichen Rechtfertigung bedürfen.
Dennoch machen nach heutiger vorherrschender Meinung Waffenlieferungen alleine einen auch nicht-neutralen Staat noch nicht zur Konfliktpartei. Das Bundesverfassungsgericht hat daher kürzlich eine Beschwerde gegen Waffenlieferungen an die Ukraine verworfen, die allerdings darüber hinaus als unsubstantiiert erachtet wurde (2 BvQ 80/22).
Der wissenschaftliche Dienst führt weiter aus, sogar der Umfang der Lieferungen sowie die Frage, ob es sich um Offensiv- oder Defensivwaffen handelt, sei unerheblich.[8] Alarmierend ist jedenfalls seine Einschätzung, dass man durch die Einweisung der Konfliktpartei bzw. durch die Ausbildung an diesen gelieferten Waffen den gesicherten Bereich der Nichtkriegsführung verlasse[9]. Denn dies ist genau das, was im Moment passiert.
Der wissenschaftliche Dienst stützt seine Auffassung unter anderem auf den Völkerrechtler Pierre Thielbörger von der Ruhr-Universität Bochum. Völkerrechtlich ist zwischen dem ius ad bellum (recht, in einen Krieg einzutreten) und dem ius in bello (auch humanitäres Völkerrecht genannt) zu unterscheiden. Nach dem ius ad bellum, so Thielbörger, sei Deutschland unter Berufung auf Art. 51 der UN-Charta sogar berechtigt, zur Verteidigung der Ukraine in den Krieg einzutreten, was natürlich nicht bedeutet, dass dies mit dem deutschen Verfassungsrecht vereinbar ist. Umgekehrt gestatte, so Thielbörger, das ius ad bellum Russland noch nicht, im Gegenzug deutsches Territorium anzugreifen.
Unabhängig von dieser völkerrechtlichen Erwägung gestattet es jedoch Art. 26 GG I/ Art.87a GG nicht, in einen Krieg einzutreten, solange keine Bündnisverpflichtungen bestehen. Ganz unbestritten existieren solche Bündnisverpflichtungen wie Art. 5 des Nordatlantikvertrages gegenüber der Ukraine nicht. Letztlich kann jedoch dieses Problem für den vorliegenden Fall dahingestellt bleiben; es ist sogar zweifelhaft, ob der Antragsteller überhaupt eine Befugnis hat, von der Bundesregierung die Einhaltung des Völkerrechts einzufordern, d.h. ob 26 I GG im Sinne von Art. 25 GG individualschützend ist. Entscheidend ist vielmehr die reale Gefährdungslage, die aus so einem möglichen Kriegseintritt entsteht.
Hierfür sind Überlegungen aus dem ius in bello maßgebend. Befindet man sich erst im Kriegszustand, so wären mindestens deutsche bzw. US-amerikanische Ausbildungslager legitime militärische Ziele der Russischen Föderation, wenn nicht sogar andere damit im Zusammenhang stehende Militäreinrichtungen. Die damit verbundene Eskalation stellt ein offenkundig hochgradiges Risiko bis hin zu einem nuklear geführten Dritten Weltkrieg dar.
Überlegungen, welche Reaktion Russlands nach dem ius ad bellum gerechtfertigt wäre, sind daher für den vorliegenden Fall wenig relevant. Es sei daran erinnert, dass Russland seinen gegen das UN-Gewaltverbot verstoßenden Einmarsch seinerseits unter Berufung auf kollektive Verteidigung nach Art. 51 der UN-Charta im Zusammenhang mit den Donbassrepubliken gerechtfertigt hat. Es wäre also nachgerade naiv, anzunehmen, dass eine fremde Großmacht, die zumindest nach westlicher Sicht gegen das ius ad bellum verstößt, dieses gleiche Recht im Falle eines deutschen Kriegseintritts respektieren würde, und mithin das Eskalationsrisiko nicht erhöht sei.
Umgekehrt gibt es Hinweise darauf, dass die Russische Föderation das ius in bello, trotz verschiedentlich kontroverser Berichterstattung über Ereignisse, die jedoch noch nicht international untersucht sind, zumindest teilweise einhält. Es macht daher aus russischer Perspektive einen entscheidenden Unterschied, ob man Deutschland als ein im Kriegszustand befindliches Land ansieht oder nicht – eben den, dass im ersten Fall Teile des Territoriums zu legitimen militärischen Zielen werden. Das zur Kenntnis nehmen dieser Sichtweise bedeutet im Übrigen keineswegs, dass man sie sich zu eigen macht oder gar für berechtigt hält. Für den vorliegenden Fall ist die objektive Gefährdung für die Rechtsgüter des Art. 2 II GG maßgebend, die eben auch von der Wahrnehmung eines potentiellen Gegners abhängen.
In dem Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes wurde die Frage des Kriegseintritt anhand des Beispiels der diskutierten Lieferung von westlichen Kampfjets an die Ukraine diskutiert. Man könne dabei versucht sein, darauf abzustellen, ob ein NATO-Flughafen als Operationsbasis genutzt würde oder lediglich als Durchgangsstation zur Lieferung. Zutreffenderweise wurde jedoch darauf hingewiesen, dass aus russischer Perspektive einfach nur ein in den Luftraum eindringendes Kampfflugzeug beobachtet wird, was durchaus als militärisches Eingreifen betrachtet werden kann. Als solches kann sicher auch der Grenzübertritt von in Deutschland ausgerüsteten und ausgebildeten ukrainischen Soldaten angesehen werden.
Seit dem Erscheinen des Gutachtens hat sich die Situation erneut in Richtung noch stärkeren Beteiligung gewandelt. Nicht mehr nur von Einweisung in Waffensysteme, die ja noch vereinzelter oder vorübergehender Natur sein könnte, ist die Rede, sondern Deutschland beteiligt sich in naher Zukunft offenbar umfassend an Strukturen, die die Ausbildung ukrainischer Militärangehöriger längerfristig durchführen. Dies geht über das hinaus, was Anfang März bekannt bzw. vorstellbar war. Es ist inzwischen überhaupt nicht mehr ersichtlich, wo die Bundesregierung selbst die Grenze zur Konfliktbeteiligung zieht, oder ob diese Frage von irgendjemand reflektiert wird. Verantwortungslose Äußerungen von Regierungsmitgliedern lassen jedenfalls nicht auf solche Reflexion schließen.[10]
Das Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes, ebenso wie die Ausführungen des Völkerrechtlers Thielbörger, musste nach Ansicht des Beschwerdeführers schon als deutliche Warnung verstanden werden, eine Ausbildung an Waffen von ukrainischen Militärangehörigen, die so fatal interpretiert werden kann, zu unterlassen. Der Wunsch nach einer neutralen Wahrnehmung in der Öffentlichkeit hat wohl dazu geführt, diese Warnung in der milden Formulierung auszudrücken, die Grenzen dieser schwierigen Rechtsfrage juristisch, aber eben nicht praktisch auszuloten[11]. Ein Probieren, wie weit man gerade noch gehen kann, ohne als Kriegsteilnehmer wahrgenommen zu werden, stellt daher eine inakzeptable Leichtfertigkeit der Bundesregierung dar.
III. Bisherige Rechtsprechung und Unterschiede zum vorliegenden Fall
Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seiner Geschichte schon mehrmals mit der Frage befasst, inwieweit im weitesten Sinne militärische Handlungen mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Dies ist an sich eine bemerkenswerte rechtsstaatliche Tradition, die international ihresgleichen sucht, wenn auch Helmut Simon (1922-2013), Richter am Bundesverfassungsgericht, in einem Aufsatz[12] zu bedenken gab:
In den nunmehr über 65 Jahren seit Inkrafttreten des Grundgesetzes ist es bisher weithin versäumt worden, das Friedensgebot des Grundgesetzes „ähnlich konkret herauszuarbeiten wie etwa das Sozialstaatsgebot oder das Rechtsstaatsgebot“.
In der Tat waren diese Beschwerden in der Vergangenheit wenig erfolgreich. Auf die Gründe, aber auch darauf, worin sich der vorliegende Antrag von den vorhergegangenen unterscheidet, soll im Folgenden eingegangen werden.
In einer Entscheidung zur Nachrüstung im Jahr 1984, damals in einem von der Partei die GRÜNEN angestrengten Organstreitverfahren (BVerfGE 68, 1), hat das Bundesverfassungsgericht angenommen, der NATO könnten gemäß Art 24 I GG Hoheitsrechte übertragen werden. Diese Entscheidung erging gegen das abweichende Votum des Richters Mahrenholz. Ebenfalls in einem Organstreitverfahren,[13] 1994 angestrengt von der FDP, urteilte das Bundesverfassungsgericht, dass die NATO sogar als Instrument der kollektiven Friedenssicherung nach Art. 24 II GG angesehen werden könne, was von der Literatur teilweise mit Verwunderung aufgenommen wurde. Dieter Deiseroth merkte in diesem Zusammenhang an,[14] dass ein System der kollektiven Sicherheit geradezu konträr zu einem Selbstverteidigungsbündnis sei. Da damals um die Frage des Gesetzesvorbehaltes ging, können diese Gesichtspunkte bei der vorliegenden Beschwerde dahingestellt bleiben. Da kein Individualrecht des Beschwerdeführers betroffen ist, müsste sich erst eine Bundestagsfraktion diese Sicht zu eigen machen.
Die Entscheidungen 2 BvE 2/07 im Jahr 2007 und 2 BvQ 18/03 im Jahr 2003 betrafen die Zulässigkeit des Bundeswehreinsatzes mit Tornado-Flugzeugen in Afghanistan (sowie die deutsche Besatzung in AWACS- Aufklärungsflugzeugen in der Türkei. Hier wurde ausführlich erörtert, wie deutsche Militäreinsätze im Lichte des Art. 26 I GG (Verbot eines Angriffskrieges) zu bewerten sind. Im Ergebnis wurde die Auffassung vertreten, dass es sich um friedenssichernde Missionen handelte, die insofern zulässig waren. Der Beschlüsse 2 BvE 4/08 und 2 BvE 5/99 vom betrafen die Zulässigkeit einer Beteiligung am NATO-Einsatz im Kosovo 2009 und gegen Serbien im Jahr 1999. Bundeskanzler a.D. Schröder hat schon im Jahr 2014 eingeräumt, er habe mit dieser Entscheidung der Teilnahme Völkerrecht gebrochen.[15] Ob die damaligen Urteilsgründe insofern aufrechtzuerhalten sind, steht infrage, ist aber letztlich für den vorliegenden Fall irrelevant. Ganz sicher eröffnet jedenfalls Art. 24 GG kein Recht auf Unterstützung friedensgefährdender Aktionen. Hinsichtlich der EU fehlt es in jeder Hinsicht an einer denkbaren Gesetzesgrundlage, aufgrund derer ein militärisches Eingreifen als kollektives Handeln der EU gerechtfertigt werden könnte, noch dazu außerhalb ihrer Grenzen.
In keiner der obengenannten Entscheidungen stand jedenfalls die Frage im Zentrum, ob eine Gefahr für Leben und Gesundheit für die deutsche Bevölkerung vorliegt.
Auf Art. 2 II GG stützte sich hingegen zwei Beschwerden, über die 1983 (2 BvR 1160, 1565, 1714/83, BVerfGE 66,39) bzw. 2018 (2 BvR 1371/13) entschieden wurde.
In dem Beschluss von 1983 ging es um die Zulässigkeit der Stationierung von Mittelstreckenraketen auf deutschem Boden. Ihm war eine breite gesellschaftliche Diskussion vorangegangen. Die Beschwerdeführer hatten hier ebenfalls eine Verletzung von Art. 2 II GG gerügt, begründet durch eine erhöhte Gefahrenlage, die sich aus der Stationierung von Pershing II-Mittelstreckenraketen und Cruise Missile- Marschflugkörpern ergebe. Die in diesem Beschluss aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen sind teilweise parallel zu der vorliegenden Beschwerde.
Für die damalige Entscheidung waren folgende Leitsätze maßgeblich:
- Eine Verfassungsbeschwerde gegen einen Hoheitsakt, dessen Verfassungswidrigkeit unter Hinweis auf eine durch ihn ausgelöste Folgewirkung geltend gemacht wird, kann nur dann zulässigerweise erhoben werden, wenn eine grundrechtliche Verantwortlichkeit eines Trägers öffentlicher Gewalt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG für diese Folgewirkung möglich erscheint.
- Die grundrechtliche Verantwortlichkeit der staatlichen deutschen, an das Grundgesetz gebundenen öffentlichen Gewalt endet grundsätzlich dort, wo ein Vorgang in seinem wesentlichen Verlauf von einem fremden, souveränen Staat nach seinem eigenen, von der Bundesrepublik Deutschland unabhängigen Willen gestaltet wird.
Zunächst stellt das Gericht klar, dass auch schon eine Gefahr für die Rechtsgüter des Art 2 II GG dessen Verletzung darstellen kann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (Rndnr. 59).
Insbesondere müsse das angegriffene Verhalten für diese Gefahr ursächlich sein (Rndnr. 62) Anders als im damaligen Fall ist dies eindeutig zu bejahen. Ein Eintritt Deutschlands in einen Krieg ist evident für die Gefahren ursächlich, die von einem Krieg ausgehen. Demgegenüber war ein Beginn von Feindseligkeiten durch den Westen gegen den als militärisch überlegen erachteten Warschauer Pakt in den 1970er und 1980er Jahren geradezu undenkbar.
In Rndnr. 63 wird ausgeführt, es sei verfassungsgerichtlich nicht feststellbar, ob und welchen Einfluss das von den Beschwerdeführern angegriffene Verhalten der deutschen öffentlichen Gewalt auf die Entscheidungen der Sowjetunion haben oder nicht haben wird, die von den Beschwerdeführern befürchteten militärischen Maßnahmen (nuklearer Präventiv- oder Gegenschlag) auszulösen oder nicht auszulösen.
Hier ist die Sachlage vollkommen anders. Handelte es sich damals um die abstrakte Gefahr eines Nuklearschlages, besteht nun schon ein bewaffneter Konflikt. Während man bei der Nachrüstung durchaus argumentieren konnte, sie sei mittels Abschreckung gerade zur Verhinderung eines Kriegsausbruchs geeignet, kann ein Kriegseintritt denknotwendig nicht die Kriegsgefahr verringern. Was damals als Prävention gesehen werden konnte, kann heute nur als Eskalation interpretiert werden. Dies ist mit dem Friedensgebot[16] des Grundgesetzes unvereinbar.
Am Ende der Rndnr. 63 wird auch ausgeführt, es sei anhand rechtlicher Maßstäbe nicht zu beurteilen, ob zutreffend davon gesprochen werden kann, die Entstehung der Gefahr eines sowjetischen Kernwaffenangriffs stelle eine Veränderung eines bestehenden Zustandes dar.
Schon aus dem direkten Wortlaut ist hier ersichtlich, dass der heutige Fall erneut anders liegt: Ein Deutschland im Kriegszustand wäre genau eine solche Veränderung, welche die Gefahren für die Rechtsgüter in Art 2 II GG hervorruft.
In Rndnr. 64 wird erwähnt, diese befürchtete Lage würde entscheidend erst durch einen eigenständigen Entschluss deutscher Hoheitsgewalt nicht unterstehender Organe eines fremden souveränen Staates herbeigeführt.
Hier besteht wiederum ein Unterschied. Zwar geht die befürchtete Gefährdung von einer fremden Macht, in diesem Fall Russland, aus. Dass in einer kriegerischen Auseinandersetzung die Gefahr vom Gegner ausgeht, ist allerdings eine Trivialität, die in der Natur der Sache liegt, auf welche das Bundesverfassungsgericht sicher nicht abstellte. Damals wäre es tatsächlich eine schwerwiegende eigenständige Entscheidung der Sowjetunion gewesen, den Westen anzugreifen. Heute findet ein Konflikt mit Waffengewalt schon statt. In eine solche kriegerische Auseinandersetzung unter keinen Umständen einzutreten, obliegt jedoch gerade der Antragsgegnerin.
In Rndnr. 66 präzisiert das Gericht, die damaligen Akte der deutschen Hoheitsgewalt erschienen hiernach nur als eine der Vorbedingungen einer angenommenen Gefahrenlage, die eine grundrechtliche Verantwortlichkeit der deutschen Hoheitsgewalt für diese Lage nicht zu begründen vermöchte; ihre wesentliche Ursache wäre mithin ein eigenständiges Handeln eines fremden Staates in seinem Hoheitsbereich.
Die heute in Rede stehende Gefahr steigt zwar mit den jeweiligen Eskalationsschritten, an denen auch ein fremder Staat wieder seinen Anteil hätte. Dass eine Kriegsbeteiligung Deutschlands nur eine abstrakte „Vorbedingung“ für eine Gefahr sei, kann nicht ernsthaft vertreten werden. Vielmehr wird hier sehr wohl eine Verantwortlichkeit der deutschen Hoheitsgewalt begründet.
Diese Rechtsprechung führte das BVerfG bei einem der Antrag einer Beschwerdeführerin gegen die Stationierung von Atomwaffen auf dem US-amerikanischen Luftwaffenstützpunkt Büchel im Jahr 2018 fort (2 BvR 1371/13). Der Antrag scheiterte mangels hinreichender Substantiierung aus zwei Gründen. Aus den entsprechenden Passagen wird jedoch auch offenbar, dass der vorliegende Fall grundsätzlich anders gelagert ist. Das Bundesverfassungsgericht führte damals aus:
- Eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 oder Art. 14 Abs. 1 GG setzt einen der Bundesrepublik Deutschland zurechenbaren Eingriff oder zumindest eine eingriffsgleiche Gefährdung voraus. Der Grundrechtsschutz ist nicht auf imperative Eingriffe beschränkt, die unmittelbar und gezielt durch ein vom Staat verfügtes, erforderlichenfalls zwangsweise durchzusetzendes Ge- oder Verbot zu einer Verkürzung grundrechtlich geschützter Interessen führen. Grundrechte können vielmehr auch bei mittelbaren und faktischen Beeinträchtigungen betroffen sein, wenn diese in Zielsetzung und Wirkung imperativen Eingriffen gleichkommen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Staat diese als für ihn vorhersehbare Folge zumindest in Kauf nimmt. Ist er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gehindert, auf den Geschehensablauf Einfluss zu nehmen, kann ihm dieser verfassungsrechtlich nicht als Folge eigenen Verhaltens zugerechnet werden. Die Verantwortlichkeit der an das Grundgesetz gebundenen öffentlichen Gewalt, und damit auch der Schutzbereich der Grundrechte, enden daher grundsätzlich dort, wo ein Vorgang in seinem wesentlichen Verlauf von einer fremden Macht nach ihrem, von der Bundesrepublik Deutschland unabhängigen Willen gestaltet wird. Das Risiko terroristischer Anschläge ist der deutschen Staatsgewalt daher nicht zuzurechnen, weil die Bedrohung der geschützten Rechtsgüter Leben und Eigentum von Dritten ausgeht, insbesondere von terroristischen Vereinigungen. (Hervorhebung durch Antragsteller).
Zunächst ist die Entscheidung, ukrainische Militärangehörige auszubilden, offenkundig eine eingriffsgleiche Gefährdung. Sie kommt auch im Sinne des Satzes 2 einem imperativen Eingriff gleich. Entscheidend wurde vom Gericht erachtet, ob der Staat gehindert ist, auf das Geschehen Einfluss zu nehmen. Bei der abstrakten Gefahr, die für die stationierten Atomraketen beispielsweise durch terroristische Anschläge ausgeht, sei dies zu verneinen. Ganz anders ist der hier vorliegende Fall: ein Kriegseintritt Deutschlands würde Gefahr für die Gefahr für Leben und Gesundheit der Bevölkerung konkret drastisch erhöhen. Dies ist für den Staat ebenso vorhersehbar, so wie es offenbar durch die angefochtene Praxis auch in Kauf genommen wird. Die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gewalt für den Schutz der Grundrechte endet damit gerade nicht. Im Gegensatz zum damaligen Fall ist der deutschen Staatsgewalt die Erhöhung des Risikos sehr wohl zuzurechnen.
- Auf eine Verletzung von Schutzpflichten des Staates gegenüber seinen Bürgern kann sich die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht berufen. Sie hat nicht dargelegt, dass allein der Abzug der Atomwaffen geeignet wäre, die Gefahren terroristischer Angriffe oder Unglücksfälle abzuwenden. […]
Auch hier liegt der Fall offenkundig anders. Das Unterlassen der Ausbildung von ukrainischen Militärangehörigen an der Waffe ist eben schon geeignet, dem möglichen Gegner eine Rechtfertigung für eine Eskalation zu nehmen. Dieses Risiko ist hoch. Schon jetzt wird in Russland breit diskutiert, ob man sich nicht bereits in einem Konflikt mit der NATO befinde.[17] Zu einer militärischen Reaktion gegenüber NATO-Staaten hat dies wahrscheinlich deshalb noch nicht geführt, weil die Intervention des Westens in kleinen, sich langsam steigernden Schritten bestand. Es ist jedoch geradezu wahrscheinlich, dass eine Ausbildung ukrainischer Militärangehöriger, die man als Kriegsbeteiligung interpretieren kann, früher oder später eine wesentliche Eskalation von Seiten Russlands hervorruft.
Generell betrafen die bisher in der Rechtsprechung behandelten Fälle einen Spannungszustand, der zwar Gefahren aufwies, die man unterschiedlich gewichten konnte. Es war jedoch damals vollkommen klar, dass noch keine Feindseligkeiten ausgebrochen waren. Dies wäre in der Tat dem Regierungshandeln nicht zuzurechnen gewesen. Mit dem aktuellen Handeln der Bundesregierung wird hingegen ein Prozess gestartet, der durch kleine Schritte stetig in einen Krieg übergehen kann, ohne dass jemals klar sein wird, wann und wie konkret dieser Krieg (mit Deutschland) überhaupt begonnen hat. Gegenseitige Schuldzuweisungen der Kriegsparteien nützen dann nichts mehr.
IV. Dringlichkeit
Über den Antrag auf einstweilige Anordnung ist nach Maßgabe einer Folgenabwägung zu entscheiden. Die jeweiligen Folgen einer (präsumtiv falschen, also in der Hauptsacheentscheidung nicht bestätigten) positiven bzw. negativen Eilentscheidung sind gegenüber zu stellen. Die negativen Folgen, würde Deutschland zunächst keine ukrainischen Soldaten ausbilden, wären abgesehen von einer rein politischen Irritation befreundeter Regierungen höchst überschaubar. Die negativen Folgen, insbesondere die Gefahr einer Eskalation des Krieges, wären offenkundig dramatisch. Daher muss hier diese Abwägung zugunsten des Verfassungsbeschwerdeführers und seines Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit ausfallen.
Grundsätzlich ist für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde die Rechtswegerschöpfung (§90 Abs. 2 BVerfGG) erforderlich. Angesichts der Wichtigkeit der und ihrer allgemeinen Bedeutung muss dies jedoch hier in den Hintergrund treten. Auch im Eilverfahren dauert die Verfolgung des Rechtsweges über die Verwaltungsgerichte derzeit mehr als acht Monate.[18] Es ist offensichtlich, dass in der aktuellen Situation, in der Deutschland Handlungen vornimmt, die als Kriegseintritt angesehen werden können, ein effektiver Rechtsschutz nur durch Verzicht auf die Voraussetzung der Rechtswegerschöpfung möglich ist. Offenkundig ist die Frage nicht nur von überragendem allgemeinem Interesse, sondern dem Beschwerdeführer würde ein schwerer und unabwendbarer Nachteil (welcher auch die Gefahr einschließt) im Sinne von §90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG entstehen, wenn er auf den Verwaltungsrechtsweg verwiesen würde.
V. Weitere Erwägungen im Sachzusammenhang
1. Friedensverfassung
Allgemein sei daran erinnert, dass das deutsche Grundgesetz eine Friedensverfassung ist. So heißt es schon in der Präambel:
Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen,[19] hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.
Art. 87a III GG bestimmt ganz konkret, dass der Einsatz der Streitkräfte außer im Verteidigungsfall nur zulässig ist, wenn das Grundgesetz es ausdrücklich bestimmt. Es wäre verfehlt, zu argumentieren, eine Ausbildung sei ja kein Einsatz von Streitkräften im wörtlichen Sinne. Ebenso gut könnte man sonst beim Abfeuern von Raketen durch automatische Abschussvorrichtungen einen Streitkräfteeinsatz verneinen. Auch hier ist darauf abzustellen, wie sich die Handlung aus Sicht des Gegners darstellt. Wenn vorher unausgebildete, also im militärischen Sinn nicht einsatzfähige Truppen, durch von Deutschland bereitgestellte Ausrüstung, Know-how, Training und technische Einweisung an mitgelieferten Waffen zu voll kampftauglichen Einheiten werden, die dann aus Deutschland in das Kriegsgebiet eindringen, ist dies für den Gegner praktisch nicht ununterscheidbar von einem deutschen Streitkräfteeinsatz.
Mehr noch, die geschaffenen Ausbildungsstrukturen ermöglichen es, schrittweise in einen vollen Kriegszustand mit Russland überzugehen, ohne dass dies weiterer sichtbarer Entscheidungen bedürfte. Wie kann die Öffentlichkeit, mithin der Volkssouverän, unterscheiden, ob in den Ausbildungslagern ukrainische Militärangehörige ausgebildet werden, oder ausländische Söldner? Oder deutsche Freiwillige? Oder beurlaubte Bundeswehrangehörige? Oder Zeitsoldaten in neutraler Uniform unter Verschwiegenheitsverpflichtung?
Nach Art. 26 GG I sind Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, […] verfassungswidrig. Sie sind sogar unter Strafe zu stellen. Die Beteiligung an einem Krieg, zu dem keinerlei Verpflichtung besteht, stört nun mal das friedliche Zusammenleben der Völker. Darüberhinaus gibt das Grundgesetz keinerlei Anhaltspunkte für eine Definition dessen, was als ein „gerechter“, „moralischer“ oder „guter“ Krieg anzusehen wäre.
2. Risikoabwägung
Unter anderem in den Rndnr. 20 und 29 der Entscheidung 2 BvR 1371/13 hat das Bundesverfassungsgericht die Problematik der Vorhersehbarkeit von Ereignissen dargestellt. Die Entscheidungsfindung des Bundesverfassungsgerichts muss sich daher selbstverständlich an rechtlichen Kriterien orientieren. Die Geschichte der Urteile lehrt jedoch, dass diese auch Ausfluss ganz allgemeiner Güterabwägungen sind. Eine solche Risikoabwägung gewichtet den negativen oder positiven Wert einer künftigen Entwicklung mit der entsprechenden Eintrittswahrscheinlichkeit. Dies bedeutet jedoch, dass sehr schwerwiegende negative Folgen auch dann gewichtig sind, wenn ihre absolute Eintrittswahrscheinlichkeit noch nicht sehr hoch ist. Solche Risikoabwägungen gehören daher zu den schwierigsten Aufgaben, die Entscheidungsträger treffen müssen.
3. Unwahrscheinliche Ereignisse
Die wissenschaftliche Literatur zur Entscheidungsfindung hat in den letzten Jahren erkannt, dass gerade kleine und sehr kleine Wahrscheinlichkeiten für folgenreiche Ereignisse oft unterschätzt werden. Exemplarisch sei hier das Werk[20] Der Schwarze Schwan des Philosophen Nassim Taleb angeführt, der zahlreiche Belege aus der Geschichte für solche unvorhergesehenen Katastrophen bringt. So erschien etwa der Ausbruch des Bürgerkrieges im Libanon 1976 noch kurz vorher als undenkbar; kaum jemand ahnte 1914, welch katastrophale Verwüstungen der 1. Weltkrieg mit sich bringen würde. Als aktuelles Beispiel mag dienen, dass noch 2019 sicherlich sehr wenige den Ausbruch einer Pandemie für vorstellbar gehalten hätten.
In gleicher Weise muss man das Risiko eines thermonuklearen Krieges zwischen den Großmächten betrachten – vielleicht (noch) nicht wahrscheinlich, jedoch durchaus möglich. Allein die Wahrscheinlichkeit für einen Schlagabtausch aus Versehen hat sich durch die derzeitige Spannungslage vervielfacht. Es sei daran erinnert, dass während der Kuba-Krise 1962 der Abschuss eines sowjetischen Atomtorpedos nur durch einen von drei Befehlshabern verhindert wurde.[21] Im Jahr 1983 wurde eine nukleare Auseinandersetzung zwischen den USA und Sowjetunion unter anderem durch eine besonnene Entscheidung eines russischen Offiziers[22] verhindert, der einem technisch ausgelösten Alarm nicht sofort geglaubt hatte. Zweifellos würden heute solche Alarme viel bereitwilliger als ein tatsächlicher Angriff interpretiert; dazu kommt noch verschärfend die Verkürzung der Vorwarnzeiten. Diese Risiken würden sich sämtlich erheblich erhöhen, wenn man Deutschland im Kriegszustand mit Russland betrachtet.
4. Aktuelles Beispiel der Gefährdungslage
Dass dies beileibe kein hypothetischer Fall ist, wurde durch den jüngst erfolgten Raketeneinschlag am 15.11.2022 an der polnischen Ostgrenze bestätigt. Innerhalb von Minuten machten ukrainische, polnische, britische und deutsche Stellen Russland für den Vorfall verantwortlich und forderten entschlossene Reaktionen der NATO. Die Gefahr einer militärischen Eskalation bis hin zu einem atomaren Inferno war nach übereinstimmenden Meldungen der Medien außerordentlich groß.[23] Es ist seit Beginn des Ukraine-Krieges unübersehbar, dass die ukrainische Regierung den Wunsch hat, die NATO in den Krieg einzubinden. Dazu verbreitet die Ukraine auch offenkundig falsche Informationen.[24] Solche Ereignisse, für welche das aktuelle nur beispielhaft ist, gefährden den Weltfrieden und damit das Grundrecht auf Leben des Beschwerdeführers gegenwärtig und unmittelbar, ohne dass es hierzu eines weiteren Vollzugsaktes durch Träger deutscher hoheitlicher Gewalt bedürfte.
5. Risiken eines thermonuklearen Krieges
Vor allem findet aber in die öffentliche Wahrnehmung nur ungenügend Eingang, wie viel tatsächlich auf dem Spiel steht. Selbst die erste jemals eingesetzte Atombombe in Hiroshima hatte nur ein Tausendstel der Sprengkraft einer strategischen Wasserstoffbombe. Insgesamt verfügen die Großmächte über mehr als 10.000 atomare Sprengköpfe. Ein nuklear geführter Weltkrieg würde menschliches Leid unvorstellbaren Ausmaßes hervorrufen. Selbst wenn man sich nur auf Deutschland bezieht, käme hinzu, dass auf einem von einem nuklearen Winter heimgesuchten Planeten keine Fluchtmöglichkeiten mehr existieren. Albert Einstein hat dies in Kenntnis der Grundlagen dieser Waffen einst drastisch formuliert: “Ich weiß nicht mit welchen Waffen der dritte Weltkrieg geführt wird, aber der vierte Weltkrieg wird mit Äxten und Steinen geführt werden.“
Die Perspektive des Untergangs der gesamten Menschheit, eindringlich dargestellt in dem Film The Day After“, hat, so eine oft geäußerte Vermutung, den damaligen Präsidenten der USA, Ronald Reagan, dazu bewogen, weit reichende Abrüstungsvereinbarungen zu treffen. 77 Jahre nach den Atombombenabwürfen Hiroshima und Nagasaki vermisst man hingegen in der öffentlichen Diskussion, insbesondere in den Medien, die konkrete Darstellung dessen, was eine Konfrontation der Großmächte zur Folge haben kann.
6. Mögliche Beeinträchtigung in rationaler Entscheidungsfindung
Man möge diese Ausführungen nicht als naiv-pazifistische Erwägungen missverstehen. Der Nobelpreisträger Daniel Kahnemann berichtet in seinem Werk[25] Schnelles Denken – Langsames Denken – von zahlreichen durch die experimentelle Psychologie erbrachten Beweisen, das menschliche Entscheidungsfindung oftmals irrational ist. Ein wesentlicher Grund liegt darin, dass mögliche Folgen, die nicht konkret vor Augen liegen, viel zu wenig berücksichtigt werden. Er bezeichnet dies als WYSIATIS (What You See Is All There IS) oder Fokussierungsillusion. Umgekehrt für diese dazu, dass aktuelle, tagespolitische Ereignisse in ihrer Wichtigkeit oft stark überbewertet werden. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass Politiker gegenüber diesen kognitiven Illusionen immun sind. Denn bei verständiger Würdigung müsste die Gefahr eines Weltkrieges mit seinen Konsequenzen angesichts der nicht zu vernachlässigenden Wahrscheinlichkeit ein viel größeres Gewicht bekommen und vielmehr alles getan werden, diese viel zu hohe Wahrscheinlichkeit zu verringern.
Stattdessen scheint sich die Bundesregierung überhaupt nicht bewusst zu sein, welches Risiko sie eingeht, was sich schon darin äußert, dass die entsprechenden Entscheidungen auf Ministerebene oder gar darunter getroffen werden. Eine Sache ist es, einen möglichen Parlamentsvorbehalt nicht zur Kenntnis zu nehmen, fatal ist es jedoch, in einen Krieg zu stolpern, ohne dass ersichtlich ist, wer dies überhaupt entschieden hat. Diese Diffusion von Verantwortung ist in einem Rechtsstaat nicht hinzunehmen.
7. Weitere Gründe für Deeskalation
Die Abwägung zugunsten einer deeskalierenden Strategie muss umso eindeutiger ausfallen, wenn man betrachtet, was als positives Gewicht einer Ausbildung ukrainischer Militärangehöriger in der Waagschale liegen könnte. Es sei nochmals daran erinnert, dass in der früheren Entscheidung zur Nachrüstung auch nachvollziehbar argumentiert werden konnte, diese verringere die Gefahr eines absichtlichen Beginns von Feindseligkeiten durch Abschreckung. Dies kann im heutigen Fall niemand ernsthaft behaupten. Kriegseintritt ist schon eine Eskalation, und eine weitere Eskalation hat sich in der Geschichte als erwartbarer, oft fast unvermeidlicher Gang der Dinge erwiesen.
Es sei auch darauf hingewiesen, dass die derzeitige russische Position, die sich NATO-Ländern gegenüber als wenig aggressiv gezeigt hat, nicht als für alle Zeiten konstant betrachtet werden kann. Es gibt dort nicht wenig einflussreiche Stimmen, die ein härteres Vorgehen gegen die NATO fordern, ungeachtet der Konsequenzen.[26] So verantwortungslos dies auch sein mag, so unabdingbar ist es doch für Deutschland, dafür nicht auch noch objektive Gründe zu liefern. So äußerte der russische Außenminister Lawrow, die EU und die NATO befänden sich bereits in einem „hybriden Krieg“ gegen Russland.[27] Es besteht die Gefahr, dass Russland sich – maßgeblich verursacht durch das Handeln der Bundesregierung – sich in naher Zukunft als im Kriegszustand mit Deutschland betrachtet. Daher ist es umso unverständlicher, dass die geplante Ausbildungsmission einen dauerhaften Charakter haben soll – die Möglichkeit, den Konflikt durch Verhandlungen zu beenden, wird offenbar nicht mehr verfolgt.
Auch die Sichtweise, nach der die Beteiligung Deutschlands als Hilfe zur Abwehr einer russischen Aggression ist, ist zumindest auf längere Sicht zu hinterfragen. Verfolgen die in Deutschland ausgebildeten Kampfeinheiten defensive Ziele? Russland hat schon seit längerem keine Gebietsgewinne mehr zu verzeichnen. Wäre die Rückeroberung von ukrainischem Territorium, höchstwahrscheinlich unter Zerstörung jeglicher Infrastruktur, noch als Hilfe zur Abwehr zu klassifizieren?
8. Mögliche Szenarien
Was würde im Übrigen geschehen, wenn die in Deutschland ausgebildeten ukrainischen Einheiten zur Eroberung der Krim eingesetzt werden, deren Sezession 2014 nach Ansicht von einigen Wissenschaftlern[28] jedenfalls nicht evident völkerrechtswidrig war? Von entsprechenden Beschränkungen ist nichts bekannt, wenn sie denn überhaupt durchsetzbar wären. Insofern ist die Hilfsbedürftigkeit der Ukraine zu hinterfragen, die zudem seit 2021 die militärische Rückeroberung der Krim – mithin einen Verstoß gegen das UN-Gewaltverbot – zur offiziellen Staatsdoktrin erhoben hatte.[29]
Es scheint, dass sich der Sinn des Krieges aus westlicher bzw. ukrainischer Sicht inzwischen zu einer Erziehung bzw. Bestrafung Russlands gewandelt hat, ohne Rücksicht auf dabei unvermeidliche militärische und zivile Opfer. Die Wiederherstellung der „territorialen Integrität“ der Ukraine unter Einsatz von Menschenleben ist nicht automatisch als eine Aufgabe zu klassifizieren, die mit einem dem Frieden verpflichteten Grundgesetz vereinbar ist. Im Übrigen sind weder Waffenlieferungen noch Kampfausbildung irgendwie geeignet, das derzeit größte humanitäre Problem der ukrainischen Zivilbevölkerung, nämlich die zerstörte Infrastruktur, zu lindern.
Auch die oft geäußerte Behauptung, man beteilige sich an der Verteidigung von Freiheit und Demokratie, mutet angesichts des Verbots von Parteien[30] in der Ukraine, der rigiden Zensur[31] sowie des Ausreiseverbotes für Männer eigenartig an. Kurz, man muss sich die Frage stellen, was Deutschland im Ukraine-Krieg eigentlich verloren hat. Ein Krieg gegen Russland wäre ein Konflikt mit einer militärischen Großmacht, die zwar nicht in der Lage wäre, deutsches Territorium zu erobern, wohl aber, deutscher Infrastruktur empfindliche Schläge zuzuführen. Angesichts der vorliegenden Interessenlage ist eine Gefährdung der deutschen Bevölkerung dadurch nicht hinzunehmen. Der Beschwerdeführer sieht sich auch schon durch die Gefahr von Schlägen auf die deutsche Infrastruktur nebst möglichem Zusammenbruch in den Versorgungsketten in seinen Rechten nach Art. 2 II GG verletzt, selbst wenn der Konflikt noch nicht nuklear eskaliert. So ein Szenario ist keinesfalls unrealistisch.[32]
Die derzeitigen Aktivitäten der Bundesregierung wären noch zu rechtfertigen, wenn eine irgendwie geartete Bündnisverpflichtung gegenüber der Ukraine bestünde. Unbestreitbar gibt es diese nicht, da sie nicht NATO-Mitglied ist. Die Bundesregierung arbeitet zwar mit NATO-Partnern in der Bereitstellung der Ausbildung zusammen, jedoch ist dies unbestritten nicht Teil der Bündnisverpflichtung.
9. Wandel des Charakters der NATO
Im Sachzusammenhang nicht unbedeutend ist jedoch, dass der NATO in der vorliegenden Ausbildungsmission ebenfalls wieder eine Rolle spielt. Im Lichte der zeitgeschichtlichen Entwicklung, insbesondere auch der völkerrechtswidrigen Kriege der NATO-Führungsmacht USA in Libyen, Syrien, Afghanistan sowie im Irak, erscheint es fragwürdig, die NATO, wie früher teilweise argumentiert,[33] weiterhin als Instrument der Friedenssicherung wahrzunehmen. Vielmehr ist es im Laufe der letzten Jahrzehnte immer deutlicher geworden, dass Interessen der Rüstungsindustrie, insbesondere in den USA, eine durchaus bedeutende Rolle auf die Außen- und Sicherheitspolitik des Bündnisses Einfluss nehmen. Es wird sogar offen darüber gesprochen, dass der Ukraine-Krieg ein „Testlabor“ für neue Waffensysteme sei.[34] Als deutscher Sicht sind dies sachfremde Erwägungen.
Die Tatsache, dass viele Staaten der NATO im Ukraine-Konflikt besonders engagiert sind, wirft jedoch ein Schlaglicht auch auf die Entscheidungsfindung der Bundesregierung hinsichtlich der Ausbildung ukrainischer Militärangehöriger. Denn unbestreitbar orientiert sich die Bundesregierung auch am Verhalten der mit ihr verbündeten Länder, was sich nicht zuletzt durch einen radikalen Kurswechsel in der von ihr jahrelang praktizierten Rüstungsexportpolitik äußerte.
Im Ergebnis beobachtet man also eine gefühlte, jedoch auf keinerlei realen Gegebenheiten beruhende Verpflichtung, nach der sich die Bundesregierung bemüßigt fühlt, ein Land mit höchst fragwürdiger Rechtsstaatlichkeit sowie explizit geäußerten Kriegsabsichten militärisch zu unterstützen und dabei eine ganz erhebliche Gefahr für die eigene Bevölkerung heraufzubeschwören, bis hin zum Risiko der Vernichtung in einem Atomkrieg. Dieses Verhalten kann man bei verständiger Würdigung durchaus als irrational bezeichnen.
10. Gruppenpsychologische Dilemmata
Eine wissenschaftliche Betrachtung von menschlicher Willensbildung und Entscheidungsfindung kann dies jedoch nicht völlig überraschen. Es ist offensichtlich, dass die Entscheidungsträger in Deutschland nicht in einem leeren Raum operieren, sondern sich in einem Geflecht von gleichgesinnten Kollegen aus dem Westen, insbesondere aus EU- und NATO Ländern, befinden. Dass sich hier eine Gruppendynamik entwickelt, die auch die wichtigsten Werte des friedlichen internationalen Zusammenlebens aus den Augen verlieren kann, ist leider in der Geschichte nicht ohne Beispiel.[35]
Auch die kognitive Psychologie hat zahlreiche Beweise erbracht, dass Entscheidungen unter Gruppendruck oft irrational sind. So hatte der Psychologe Solomon Asch schon im Jahr 1953 ein Experiment[36] durchgeführt, in welchem Versuchspersonen wider besseres Wissen eine einfache Klassifikationsaufgabe zur Länge von Stäben falsch beantworteten, wenn vorher instruierte Schauspieler die gleiche falsche Antwort vorgaben.
Ein besonders drastisches Beispiel für stellt das Hamburger Polizeibataillons 101 dar. Von Historikern wurden Fälle dokumentiert, in denen dessen Mitglieder an Holocaust-Erschießungen teilnahmen, nur weil der situative Gruppendruck sie dazu nötigte, trotz angekündigter Straflosigkeit bei Nichtteilnahme.[37] Wenn auch die Taten hier nicht verglichen werden sollen, sieht der Beschwerdeführer doch einen erheblichen Gruppendruck bei politischen Entscheidungsträgern, aber auch in einer moralisch aufgeladenen öffentlichen Debatte, in der aufgeregte Kriegsbefürwortung die Oberhand über besonnene Friedensliebe zu gewinnen scheint.
11. Bedeutung der Gewaltenteilung
Das Bundesverfassungsgericht soll keineswegs politische Erwägungen an sich reißen. Aber der Vorzug der Gewaltenteilung liegt genau darin, besonders folgenschwere Entscheidungen, bei denen die wichtigsten, im Grundgesetz garantierten Rechtsgüter in Gefahr geraten, einer rechtlichen Prüfung zu unterwerfen. Das Gericht hat durch seine organisatorische Eigenständigkeit die Möglichkeit, sich einem derartigen gefährlichen Gruppendenken zu entziehen und klar nach kodifiziertem Recht zu entscheiden. Aber auch der Rückgriff auf eine jahrzehntelange Tradition von Entscheidungen ermöglicht es, sich in das friedenserhaltende Rechtsverständnis der früheren Bundesrepublik einzufühlen und nicht nach tagesaktuellen Maßstäben zu urteilen, die sich gegenüber den einstigen Überzeugungen offenkundig verrückt haben.
Hochachtungsvoll
Dr. Alexander Unzicker
Info: https://www.nachdenkseiten.de/?p=90757
136 Antworten
Baerbock ist in aller Welt als Nazisse bekannt. Diese Mischung aus diplomatischem Totalversagen und offen bekannter Naziideologie macht sie zu einer idealen Außenministerin, für die Gegner des Nazismus jedenfalls.
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Ist es nicht völlig egal was andere als DEUTSCHE, über die DEUTSCHE sagen. Wahrscheinlich ist es der letzte Rest von „Zuneigung“ oder „Über den Koppf streichel…DU ARMER DEUTSCHER“, bist aber auch wirklich arm dran mit so einer Trulla…
Vor ein par Tagen hatte ich ein Gespräch mit einem Russland-Polen.
Seine These über die Deutschen allgemein, lässt viel und tief blicken. Er sagt:
Also, der Adolf der hat das doch zumindest zum Start seines Wirkens gar nicht so übel hinbekommen, dass gesamte DEUTSCHE Volk hinter sich zu bekommen mit seinem Ziel Krieg zu führen. Er baute Autobahnen uns sonstige Infrastruktur wie ein Wahnsinniger, schaffte Arbeit für Millionen… Baute Fabilken für Autops und Panzer… Und der Russe, um den es dem Adolf vom Start an ging, den ging er als Letzten an.
Die Deutschen hatten ihren Kaiser, der sie satt machte….
Und heute…. haben die DEUTSCHEN das gleiche Ziel. Fangen nur umgedreht DIREKT mit den Russen an. Also denjenigen, der ihnen die Energie bereitstellt… Wollen also denjenigen umlegen, der ihnen das Brot zum Fressen beschafft.
Letzten Absatz habe ich mal in zusammengefasster Form wiedergegeben…
Ne neee Leute…. Zum Lachen ist das nicht mehr.
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Was ist das Widerstandsrecht im Grundgesetz?
Das sogenannte Widerstandsrecht findet sich in Artikel 20 Abs. 4 GG: Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Entweder man macht es und gewinnt DAS LEBEN, oder man lässt es und stirbt entweder den LANGSAMEN – oder eben das „RUCK-ZUCK“ – SargdeckelZuErlebnis…
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#Petry, naja, das GG hat seit 1990 keinen Artikel 23 mehr, also keinen Geltungsbereich! Deshalb ist eine berufung auf das GG nonsens.
Noch nicht einmal die Treuhand BRvonD hält es für notwendig, sich an das GG zu halten.
So ganz nebenbei, am 23.05.1949 wurde das Grundgesetz für die BRD durch
Veröffentlichung im BGBL I S. 1ff in Kraft gesetzt. Frankfurter Dokumente 01.07.1948 –
Genehmigungsschreiben zum Grundgesetz der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland vom 12.05.1949.
Also können die Alliierten, immer noch, das GG auch ausser Kraft setzen. Was folgt daraus? Die Treuhand Bundesrepublik VON Deutschland ist nicht nur scheinbar eine Verwaltung.
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Wer Revolution machen möchte, ist wohl auf dem Holzweg, sollte er nach deren Rechtmäßigkeit im aktuellen System fragen und sich darüber Gedanken machen, was wohl die Staatsmacht dazu sagen wird.
Es ging und geht dabei doch immer nur darum, wer kann was durchsetzen. Danach legt dann der Sieger fest, dass das Alles vollkommen in Ordnung, gut und richtig war. Und gut is! Das lernt man dann den Kindern in der Schule und die Leute glauben es dann irgendwann auch wirklich.
Außer den Verlierern natürlich.
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„das GG hat seit 1990 keinen Artikel 23 mehr, also keinen Geltungsbereich!“
Dass dieser Quatsch immer noch weiter verbreitet wird, erstaunt mich. Artikel 23 mit dem Geltungsbereich war notwendig um klarzustellen, dass das GG der BRD selbstverständlich nicht für die DDR galt. Seit Einverleibung der DDR-Gebiete in die BRD reicht die Überschrift des GG „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“. Zeig‘ mir eine Verfassung eines anderen Landes, das einen Geltungsbereich definiert, der über die Nennung des Namens des Landes hinausgeht (beispielsweise) „Vereinigte Staaten von Amerika“ oder „die Republik“ (für Frankreich).
Und ja, mir ist bewusst, dass das GG eben keine Verfassung ist (Art.146).
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For än Haffä gibds en Deckl …
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Das ist alles schön und gut, das mit dem Widerstandsrecht. ABER, Widerstand von wem und wogegen. Scheinbar leben 90% der „Deutschen“ wirklich in ihrem besten Deutschland aller Zeiten. Also, wogegen sollten diese 90% Widerstand leisten. Und die restlichen Spinner, die das noch nicht erkannt haben, ständen doch ziemlich einsam und alleine da, würden sie Widerstand leisten. Im Gegenteil, sie würden Widerstand von den Zufriedenen erfahren. So wie die Ungeimpften von den Geimpften.
Würden die Widerständler, nur mal so angenommen, Deutschland übernehmen, hätten sie mit viel Widerstand der restlichen 90% zu rechnen. Was auch kein schönes Leben wäre.
Also, was bleibt? Wozu aufregen und sich unnötige Arbeit machen. Zusammenpacken und dahin gehen, wo es schöner ist und einem besser passt!
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Klar. Natürlich die beste Lösung.
Doch, warten wir mal noch 6-12 Monate ab, wieviel die 90% dann tatsächlich noch sind. Zumindest die Argumentation derer, die eben sich nicht verdünnisieren, sondern Lösung suchen, werden von sich aus auf den EWIGEN Artikel 20 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. ( Der ja in seinem ursprünglichen Bestand (Absätze 1 bis 3) und Sinngehalt nicht verändert werden kann)
Warten wir ab was passiert.
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„Scheinbar leben 90% der „Deutschen“ wirklich in ihrem besten Deutschland aller Zeiten.“ Das glaube ich nicht. Ich erlebe stattdessen überwiegend Resignation im Sinne von „kann man nicht ändern.
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Das ist der Preis des Materialismus. Der Mensch sieht sich sein ganzes Leben lang als hilfloses Blättchen im Wind. In Wahrheit ist er selbst der Wind.
Deshalb wollen die meisten auch keine direkte (echte) Demokratie – zu viel Arbeit! Da müsste man ja selbst Verantwortung übernehmen. Geht ja gar nicht!
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#Krambambuli, Revolution ist zwecklos (das haben die Borg schon gesagt; oder so.LOL.)! Weil wir dann niedergeknüppelt werde- wenn nicht erschossen.
Aber Widerstand, vom aufgeklärten Michel, macht die fertig. Wenn die vom Michel keine Moneten mehr bekommen, werden DIE ganz klein; und anschmiegsam- Schleimer eben.
Und wer flüchtet ist feige.
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„Hitler … mit seinem Ziel Krieg zu führen.“
Ja, so ein Pole, der weiß Bescheid.
Dumm nur, dass Hitler keinen Krieg führen wollte, und andauernd Verhandlungsbereitschaft signalisiert und gefordert hat, worauf die Polen, ebenso wie Selensky heute, mit absoluter Ablehnung reagiert haben. Und ebenso wie die Ukrainer die russischstämmige Minderheit haben die Polen alle Minderheiten im Land, vorzugsweise die Deutschen, drangsaliert und massakriert.
Für die Polen war klar, dass es Krieg gegen die Deutschen gibt, ob die nun wolltn oder nicht. Piłsudski war ab 1933 alle halbe Jahre in Frankreich, um die Franzosen zu einem Zweifrontenkrieg gegen Deutschland zu überreden. Die Landkarten, auf denen Polen an Frankreich grenzt, waren schon gedruckt.
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Ich habe das Buch „Der Bromberger Blutsonntag“ im historischen Abriß ganz, das Weitere nur noch angelesen. Das ist unerträglich.
Hitler wollte zu d e m Zeitpunkt keinen Krieg, machte Angebote und Vorschläge. Aber die Polen brannten auf Krieg.
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#42, sie sehen wohl kein ‚Westfernsehen‘? Die Nahtzies waren böse und wollten ’nur‘ gegen Russland marschieren! LOL.
Jetzt mal Spaß beiseite. Hitler war so dumm, sich in den Krieg reinziehen zu lassen. Hätte der die Weitsicht von Putin gehabt, wäre möglicherweise einiges anders gelaufen.
Angeblich haben die Polaxxen schon Truppen an der Grenze postiert. ICH hätte mich verteidigt.
Inwieweit die Alliierten dann nicht eingeschritten wären, weiß ich nicht.
Ja,ja, nachher ist jeder schlauer.
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Da verstellt Ihnen selber mal wieder die Ideologie den Blick auf die Realität. Wenn man sich das Baerbock’sche Niveau ansieht, muß man doch einsehen, daß sie zu überhaupt keiner echten Ideologie fähig ist, weil dazu eine gewisse intellektuelle Kohärenz gehört, die ihr abgeht. Was heute als Ersatz für Ideologie firmiert, nennt sich „westliche Werte“. Auch die könnte Baerbock mangels Bildung nicht systematisch herleiten. Sie plappert den Brei nach, mit dem sie gefüttert wurde und wird.
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@Lumi: und selbst mit dem nachplappern hat sie Probleme. Man stelle sich mal vor, die würde diese Scheisse vertreiben, mit dem Intellekt einer Sacharowa!
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Mit Sacharowas Intellekt würde sie einen solchen geistigen Dünnpfiff nicht in die Welt setzen.
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@Lumi
Frau Baerbock fehlt nicht nur Bildung, sondern die besitzt auch keinen Charakter und keine Empathie. Über die kleine Mia, die im U-Bahntunnel in Kiew geboren wurde öffentlich zu jammern, aber gleichzeitig zu fordern, Russland zu ruinieren. Wie viele Kinder dabei sterben würden, war ihr wohl egal.
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@Meer 1953
Das würde logisches Denken auf der rudimentärsten Stufe erfordern (Krieg ist immer Leid vor allem auch für Kinder), was ihr auf ihrer Soros-Finanzierten „Global-Young-Leaders-Akademie“ wohl sehr systematisch abtrainiert wurde (und Russen sind ja überhaupt böse!).
Überhaupt diese ganzen seltsamen „Young-Leaders“ von Trudeau über Truss bis Bearbock und Habeck machen alle zusammen einen seltsam unterbelichteten Eindruck, so als ob sie 2+2 nicht zusammen zählen könnten. So eine Gehirnwäsche hinterläßt wohl tatsächlich beträchtliche Schäden im Kopp.
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an Lumi:
Für Herrn Magufuli ist eben jeder und jede, der / die nicht in sein Bild passt oder nicht seiner Meinung ist oder ihn kritisch hinterfragt oder . . .
eine Nazisse (Duden: Anhängerin des Nationalsozialismus),
eine Nazistin (Duden: Nationalsozialistin) oder
ein Nazist (Duden: Nationalsozialist) oder
ein Nazi (Duden: Kurzwort für Nationalsozialist, Nationalsozialistin)
____________________________________________________
Im Beitrag von Th. Röper, „Wie in Russland über die . . .“, vom 21.11.2022
hat er Clare Daly, die irländische Abgeordnete im Europäischen Parlament, als Teil der Fraktion Die Linke im Europäischen Parlament – GUE/NGL
als Mitglied einer Nazi-Partei bezeichnet.
Siehe ganzen Kommentar-Strang ab:
Aletheia 1957 sagt: 21. November 2022 um 19:23 Uhr, an karl.dalheimer
Einzel-Kommentar:
Herr Magufuli sagt: 22. November 2022 um 21:28 Uhr, an Aletheia 1957
“ Dazu kommt, daß Daly Mitglied einer eindeutigen Nazipartei ist: GUE/NGL Nachweis:
-https://www.europarl.europa.eu/meps/en/197731/CLARE_DALY/home- “
________________________________________________________
Im selben Artikel von Th. Röper, etwas weiter unten im Verlauf, wurde auch ich von ihm, unter anderem, ebenfalls als Nazisse bezeichnet.
Siehe ganzen Kommentar-Strang ab:
Aletheia 1957 sagt: 21. November 2022 um 20:56 Uhr an Evamaria
Einzel-Kommentar:
John Magufuli sagt: 23. November 2022 um 03:57 Uhr an Aletheia 1957:
“ Sie (East Stratcom Task Force) sind das verlogenste Stück, was wir hier haben. Bei genauerer Betrachtung eine abscheuliche Nazisse. Vom Thunersee kommen Sie ganz sicher nicht. Solange es Deutsche gibt, die auf Dreckschleudern wie Sie hereinfallen, wird dieses Land nicht zu retten sein.
Sie sind keine Schweizerin, ganz sicher nicht. Sie sind ein einziges Stück Verlogenheit, das gut ankommt. Professionell. “
Für den, der nur einen Hammer hat, sehen alle Probleme aus wie Nägel.
___________________________________________________________
Sein inflationär gebrauchter Begriff „Nazi“ scheint bei ihm pathologisch zu sein. Das hat aber vermutlich mit seiner ganz persönlichen Lebens-Geschichte zu tun. Wie er selbst mal schrieb, ist er unter Nazis aufgewachsen.
Dass er den Begriff Nazi durch das ständige Verwenden damit entwertet und echte Nazis (II. WK), wie auch echte Neo-Nazis (von W. W. Putin korrekt verwendeter Begriff für die aktuellen Typen) damit verharmlost, ist mehr als nur bedauerlich.
Es macht mich sehr betroffen.
Seit mir das bewusst geworden ist, kann ich Herrn Magufuli leider nicht mehr ernst nehmen.
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Ich würde da etwas behutsamer sein.
Es gibt Foristen, deren Beiträge in der Regel von ähnlichem Format, von ähnlicher Qualität, ähnlicher Gründlichkeit oder Nachlässigkeit der Recherche sind.
Und es gibt Kommentarschreiber, die mal mit einem Kurzstatement, mal mit einer etwas schroffen, nicht näher begründeten Verurteilung aufwarten und dann wieder mit kenntnisreichen, gut recherchierten, profunden Analysen komplexer Konfliktzusammenhänge brillieren, so dass man für die Unterstützung im eigenen aufklärenden Selbstverständigungsprozess nur dankbar sein kann.
Gerade im letzteren Fall scheint es mir angezeigt, nicht über die Person den Stab brechen, sondern sich mit den Beiträgen auseinanderzusetzen, – und ggf. sich auf die Beiträge zu konzentrieren, deren Lektüre einem erhellend und informativ erscheinen.
Ich denke, es ist nicht ratsam, hier in der Rolle eines richterlichen Aschenputtels zu urteilen, – nicht zuletzt, weil man damit auch dem eignen wohlerworbenen Ansehen auf dem Kommentarforum einen Bärendienst erweisen würde.
mfG
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.. und unlängst das abgehängte Kreuz vor ner Veranstaltung.. vielleicht könnte ein Exorcismus die tatsächliche Abhilfe bei der Anallena schaffen?
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„An ihren Früchten werdet ihr sie erkennen …“ , obwohl ich mit dem Verein nichts am Hut habe.
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Was andere an ihr für Dummheit halten, beansprucht sie als Intelligenz. Eine typisches Produkt der satanischen Umkehr.
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Bekanntlich verdankt sie ihre Karriere ihrem Zitat als „Young Global Leader“ des WEF – der Verein wird immer kritischer angesehen:
https://www.xing.com/communities/posts/australischer-senator-wettert-scharf-gegen-die-schlaeger-des-weltwirtschaftsforums-1025045587
„… Zuvor hatte Roberts das Leben, das Schwab für uns bereithält, mit Sklaverei verglichen. „Globalistische Konzerne von Milliardären werden alles besitzen: Häuser, Fabriken, Bauernhöfe, Autos, Möbel und die normalen Bürger werden alles mieten, was sie benötigen, vorausgesetzt, ihre soziale Kreditwürdigkeit erlaubt es.“ … „Der Plan von The Great Reset ist, dass Sie sterben werden und dabei nichts mehr besitzen. Damit dieser teuflische Plan gelingen kann, muss das Weltwirtschaftsforum von Klaus Schwab den einfachen Menschen mehr nehmen als nur ihren materiellen Besitz“, so der Senator weiter. …“
Wenn man sich die Perspektive genau anschaut, wäre Grips im Kopf eher hinderlich.
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Sorry – nicht „Zitat“, sondern Zertifikat. Bei Gelegenheit – ihr Kollege hat sich ähnlich „geniale“ Sprüche geleistet, etwa vom Wirtschaften-Aufgeben bevor man Pleite macht. Diese Fragen müssten auch für Baerbock gelten: https://www.xing.com/communities/posts/setzt-habeck-fremde-interessen-in-deutschland-durch-1025029498
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@Hannibalmurkle
Wer, in der Regierung, kommt eigendlich nicht aus der Atlantikbrücke oder Joung Leader? Entweder werd ich alt und mein Gedächtrnis lässt nach, oder es gibt keinen.
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Ist der Ruf erst ruiniert, quatscht man einfach weiter ungeniert…Egal, ich mach mir die Welt, wie sie mir gefällt…Hey Pippi…
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@„Heute ist der Moment, wo wir uns ehrlich fragen müssen: Was sind die Folgen für mein Land in den nächsten Jahren? Aber auch: Was sind die Folgen für mein Nachbarland oder ein Land, das Hunderttausende von Kilometern entfernt liegt?“
VdLeyen erzählte mal was von der Euphorie, wenn man auf dem Mond wandert oder (für Billionen) dort das Klima rettet – damit war sicherlich Mond gemeint, knapp 400 Tsd. Kilometer entfernt. Für gutes Mondklima frieren wir doch auf der Erde gerne.
Ernsthafter: Westliche Propaganda-Gazetten wie TE scheinen weiter von Westlicher Überlegenheit zu träumen, lediglich in einer westlichen Welt wie vor 30-40 Jahren – diese gibt es aber längst nicht mehr. TE brachte selber kürzlich einen Artikel über die „Flex-Generation“, die keinen Bock auf irgend etwas hat inklusive das Lernen – Frau „Weltinnenministerin“ scheint dazu zu gehören. Der Westen verfällt endgültig, da gibt es keine Rettung – in der Praxis muss ich es auf dem Arbeitsweg/Heimweg mit kollabierenden Bahnen erdulden.
Was für Glück für das Überleben der Menschheit, dass die westliche Dekadenz nicht endlos Ansagen machen kann, den der Rest gehorchsam zu folgen hat:
https://www.xing.com/communities/posts/selenskyj-von-moskau-und-washington-reingelegt-1025045569
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„TE brachte selber kürzlich einen Artikel über die „Flex-Generation“, die keinen Bock auf irgend etwas hat inklusive das Lernen“
Wer noch Bock hat, irgend etwas für das heutige, verrottete und marode System zu tun, kann nicht wirklich intelligent sein.
Und die Lerninhalte lassen auch sehr zu wünschen übrig.
An und für sich kann man nur hoffen, dass das System möglichst schnell zusammenbricht, damit man etwas Neues und Vernünftiges aufbauen kann.
Es gibt allerdings auch schon Leute, die das bereits tun.
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Ich verlinke es sogar:
„Das Lebensmodell der gepamperten „Generation Flex““
https://www.tichyseinblick.de/kolumnen/josef-kraus-lernen-und-bildung/lebensmodell-generation-flex/
„… Bildung dagegen spielt bei der „Generation Flex“ eher nur eine geringere Rolle auf der Prioritätenskala. Von daher verwundert es nicht, dass 16 Prozent der Befragten keinen beruflichen Abschluss haben. (Polemische Anmerkung zum Prinzip „repräsentative Demokratie“: Auch diese 16 Prozent finden sich in der „hohen“ Politik, ja gar in hohen Partei- und Staatsämtern wieder, wie die zahlreichen Politiker ohne Berufs- oder Studienabschluss belegen). Fleiß scheint bei der „Generation Flex“ jedenfalls „out“ zu sein: Rund die Hälfte der Befragten schätzt sich selbst als nicht fleißig ein. In den sozialen Netzwerken erfährt man ja, dass man als „Influencer“ ohne große Anstrengung erfolgreich sein kann. Und noch eine boshafte Anmerkung: Demnächst gibt es ja das „Bürgergeld“! …“
„… Bildungsnation Deutschland – Das ist Vergangenheit! … Egal wie man diese Ergebnisse interpretiert (…): Sie passen zu den Ergebnissen einer anderen aktuellen Studie, die vor lauter „Klimagipfel COP27“ und „Katar-WM“ schier untergegangen ist: die Studie des IFO-Instituts München mit dem Titel: „Global Universal Basic Skills: Current Deficits and Implications for World Development“. Auf 72 Seiten kann man dort folgendes nachlesen: Weltweit erreichen zwei Drittel der Jugendlichen keine grundlegenden Fähigkeiten, die in der Schule vermittelt werden sollen. … Und Deutschland: Hier beträgt der Anteil der Mindergebildeten erschreckende 23,8 Prozent: Das ist ein miserabler Wert, wenn man sich anschaut, wer hier vor Deutschland liegt. Weit vorne rangieren mit weitaus geringeren Anteilen von defizitär Gebildeten: China (6,5 Prozent), Estland (10,5), Japan (12,7), Kanada (14,4) Finnland (14,7), Rep. Korea (15,0), Taiwan und Polen (je 15,5) …“
Insgesamt 25 Länder – da tröstet nicht, dass es global geradezu tragisch ist und viele Failed States noch schlechter abschneiden.
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»Deutsche Medien halten es allerdings nicht für nötig, ihren Lesern mitzuteilen, wie die deutsche Außenministerin die ganze Welt mit ihrem Bildungsniveau zum Lachen bringt, denn natürlich haben nicht nur die Russen diese Rede gesehen.«
Deutsche Medien werden trotzdem nicht müde Frau Baerbock zu loben.
Überschrift der FAZ vom 25.05.2022: „Warum viele Baerbock unterschätzt haben“ hier nachzulesen:
https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/warum-annalena-baerbock-jetzt-nicht-mehr-unterschaetzt-wird-18047008.html
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@ henio
Man kann schließlich auch Dummheit unterschätzen…
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„Das ist doch wieder typische russische Propaganda! Ich weiss ganz genau, als ich das letzte mal von Berlin aus zu dem Klimaprotest in Potsdam geflogen bin und wie üblich aus Sicherheitsgründen und von Steuergeldern die ganze First Class für mich gebucht hatte, hat auf dem Ticket gestanden 250000 Bonusmeilen. Ich weiss jetzt nicht genau wie viel eine Meile ist, aber eine englische Meile ist mehr als ein Kilometer, und eine amerikanische Meile ist auch mehr als ein Kilometer. Also wird eine Bonusmeile doch wohl auch mindestens ein Kilometer sein? Wenn es von Berlin nach Potsdam also mehr als 250000 Kilometer sind, gibt es wahrscheinlich auch noch andere Länder, die hunderttausende von Bonusmeilen von Berlin entfernt sind!
Aber die dummen russischen Untermensch*innen wissen das halt nicht…“
— Adolfine Prof. Dr. Dr. von und zu Baer*inbock*oderziege
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Bär = taktlos und/oder tollpatschig
Bock
– Schafsbock = besonders dumm
– Ziegenbock (Frau) = unachtsam und/oder dümmlich
(siehe z.B. hier: https://de.rbth.com/lifestyle/79744-russische-sprache-warum-sich-russen-mit-tiernamen-ansprechen)
Bärbock ist seiner Bedeutung nach also eine geistig unbewaffnete, bildungsresistente, verbal inkompetente, kognitiv suboptimierte, unachtsame Frau, die sich anderen gegenüber taktlos verhält und tollpatschig durchs Leben schlurft.
(Ähnlichkeiten mit lebenden Personen sind natürlich rein zufällig und nicht gewollt.)
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Ich mag diese Zumutung auch nicht, aber: hoffe, dass sie es nie im Leben mit einem echten Bären zu tun bekommen, meine Erfahrungen damit waren sehr nachhaltig.
Im Osten gibt es doch ein Land, welches große Stücke auf die Bären hält, mal sehen!
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#Hako, aber ‚Ziegenbock‘ ist nicht (Frau). Ist Mann! Auch der ‚Schafbock‘ ist MANN. Das die Russen bei LGBT angekommen wären ist mir aber neu.
Wichtig ist aber, das wir/ ich verstehen, was sie meinen.
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„geistig unbewaffnete, bildungsresistente, verbal inkompetente, kognitiv suboptimierte, unachtsame“
Wie wäre es mit „cerebral inkontinent“? (…ist mir neulich so eingefallen…)
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Die eigentliche Peinlichkeit für Deutschland ist die Tatsache, daß 9 von 10 Deutschen mit ihrer Stimmabgabe bei der letzten Bundestagswahl dafür gesorgt haben, daß diese Witzfigur Ministerin werden konnte. Insofern repräsentiert sie durchaus den kognitiven Zustand der deutschen ANtion.
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Genau darin liegt das Grundübel. Das Lamentieren über diese verbrecherischen Nichtskönner*innen vernebelt den Blick auf die Ursache: eine wohlstandsverwahrloste Gesellschaft hat sich diesen rückratlosen Abschaum gewählt! Auf diesem Nährboden gedeiht dann die Zerstörung der FdGO.
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@KarstenKaden
9 von 10 Deutschen haben dafür gesorgt, dass diese Person Außenministerin wird?
Bei 60 Millionen Wahlberechtigten in Deutschland sind 7 von 10 Deutschen wahlberechtigt.
Von den Wahlberechtigten haben 46 Millionen gewählt.
Das bedeutet großzügig gerechnet 6 von 10 Deutschen haben gewählt.
Das amtliche Wahlergebnis 2021 liegt für die sogenannten ‚Grünen‘ bei knapp 15 Prozent.
Knapp 7 Millionen Menschen in Deutschland, und das sind weniger als einer von 10, haben die sogenannten ‚Grünen‘ gewählt.
40 Millionen Menschen, das ist bei weitem die Mehrheit, haben die sogenannten ‚Grünen‘ nicht gewählt.
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Sehr gut! Danke!
Info: https://www.anti-spiegel.ru/2022/baerbock-bringt-das-russische-aussenministerium-zum-lachen
unser Kommentar: Wo die Überforderung der Frau Baerbock sichtbar wird, kann man sich fremdschämen oder lachen, doch reicht es nicht aus die Kritik an ihr als Amtsperson auf diesem Niveau auszutragen.
unser weiterer Kommentar: Als Information zur Kenntnisnahme, wobei für uns das kriegerische Geschehen, wie z. B. in der Ukraine, keinerlei Zustimmung bzw. Rechtfertigung erhält.