aus e-mail von Doris Pumphrey, 18. Januar 2024, 21:37 Uhr
https://www.berliner-zeitung.de/politik-gesellschaft/richter-warnt-meinungsfreiheit-in-der-eu-in-akuter-gefahr-li.2177580
18.1.2024
*Richter warnt: Meinungsfreiheit in der EU in akuter Gefahr
*Eine neue EU-Regel bedroht die Grundrechte: Meinungen, die der
Regierung unangenehm sind, können „rechtswidrig“ sein – mit unabsehbaren
Folgen für Kritiker.
Ein Gastbeitrag von Manfred Kölsch, Richter i.R.
Der Digital Services Act (DSA) tritt am 17. Februar 2024 in vollem
Umfang in Deutschland
<https://www.berliner-zeitung.de/topics/deutschland> in Kraft. An der
öffentlichen Wahrnehmung vorbei soll vorher noch durch den Bundestag
<https://www.berliner-zeitung.de/topics/bundestag> das den DSA
konkretisierende Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) beschlossen werden. Das
Gesetz aber ist ein Trojanisches Pferd: Es trägt eine Fassade zur Schau,
die demokratischen Grundsätze zu achten. So verkündet die Europäische
Kommission, mit dem DSA sollen „strenge Regeln zur Wahrung europäischer
Werte“ festgeschrieben werden. Direkt bestimmt Artikel 1 des DSA: „Jede
Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung“. Hinter dieser
rechtsstaatlichen Fassade geschieht jedoch das genaue Gegenteil: Es
ereignet sich ein Angriff auf die verfassungsmäßige Ordnung, der
weitgehend unbemerkt bleibt – wahrscheinlich aufgrund der hohen
Komplexität der Materie. Hinzu kommt, dass dieser Angriff mit dem DSA
„schleichend“ geschieht.
Der DSA eröffnet die Möglichkeit, auch *nicht* *rechtswidrige
Eintragungen *auf sehr großen Onlineplattformen ab 45 Millionen Nutzern
als löschungspflichtig zu erklären. In den zur Auslegung des DSA
heranzuziehenden Erwägungsgründen wird säuberlich zwischen der
Verbreitung rechtswidriger und „anderweitig schädlicher Informationen“
unterschieden. Den Plattformbetreibern wird aufgegeben „besonders darauf
(zu) achten, wie ihre Dienste zur Verbreitung oder Verstärkung nur
irreführender oder täuschender Inhalte einschließlich Desinformationen
genutzt werden“ könnten. Auch Artikel 34 DSA unterscheidet genau
zwischen rechtswidrigen Informationen und solchen mit nur „nachteiligen
Auswirkungen“.
*Bei einer Einstufung als rechtswidrig drohen soziale Konsequenzen
*Der Begriff „Desinformation“ ist aber in dem DSA nicht definiert. Die
Kommission hat jedoch schon 2018 klargestellt, dass Desinformationen
unter anderen solche sind, die „öffentlichen Schaden“ anrichten können.
Dabei bestimmt sie, unter öffentlichem Schaden seien „Bedrohungen für
die demokratischen politischen Prozesse und die politische
Entscheidungsfindung sowie für öffentliche Güter wie den Schutz der
Gesundheit … der Umwelt und der Sicherheit zu verstehen“. Es kann keinem
Zweifel unterliegen, dass falsche, irreführende oder gar unbequeme
Eintragungen nicht rechtswidrig sein müssen. Dennoch können sie auf der
Grundlage des DSA jederzeit als rechtswidrig erklärt werden. Das Maß, an
dem die Beurteilung als Desinformation ausgerichtet ist, wird von der
Europäischen Kommission
<https://www.berliner-zeitung.de/topics/eu-kommission> gesetzt – das
aber heißt, dass politisch unliebsame Meinungen, ja wissenschaftlich
argumentierte Positionen gelöscht werden können, und nicht nur das: Bei
einer Einstufung als rechtswidrig drohen soziale Konsequenzen.
In der Konsequenz bedeutet dies für den Bürger, dass er sich selbst
innerer Vorzensur unterwirft: Er wird dazu gedrängt, seine Mitteilungen
an die Plattformen an dem auszurichten, was in den aktuellen politischen
Meinungskorridor passt. Er wird das Risiko immanenter sozialer Nachteile
nicht eingehen. Das Lebenselement freiheitlicher Grundordnung – die
ständige geistige und demokratische Auseinandersetzung auch mit
gegenteiligen Meinungen – wird deshalb verkümmern. Betreutes Denken wird
eingepflanzt. Mit den in dem DSA äußerst vage formulierten
Generalklauseln wird auf diese Weise eine indirekte Zensur ausgeübt.
*Die Herrschaft des Verdachts wird ausgedehnt
*Hinzu kommt die praktisch ausgeübte Zensur: Die großen Plattformen
haben Eintragungen auf darin enthaltene „systemische Risiken“ zu
analysieren, diese entsprechend zu bewerten, um dann
„Risikominderungsmaßnahmen“ zu ergreifen. Systemische Risiken liegen
dann vor, wenn „voraussichtlich (oder absehbar) nachteilige
Auswirkungen“ auf „die gesellschaftliche Debatte“, die „öffentliche
Sicherheit“ oder die „öffentliche Gesundheit“ zu erwarten sind. Die
Eintragungen sind zu löschen beziehungsweise zu sperren.
Diesen Kriterien fehlt jedoch, auch unter Berücksichtigung eines dem
Gesetzgeber zuzubilligenden Ermessensspielraums, die von dem
*rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot geforderte* inhaltliche
Begrenzung. Eine gesetzliche Ermächtigung an die Exekutive muss nach
Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt sein. Nur
dadurch wird das Handeln der Ermächtigten messbar und in erträglichem
Ausmaß für den Bürger voraussehbar und berechenbar. Die Herrschaft des
Verdachts wird jetzt nach dem Ausklingen der Corona
<-Zeit" rel="noopener">https://www.berliner-zeitung.de/topics/corona>-Zeit auf alle möglichen
Felder des öffentlichen Lebens ausgedehnt.
*Unberechtigten Löschungen wird zusätzlich Vorschub geleistet
*Den betroffenen Plattformen steht wegen der im DSA verwendeten
Generalklauseln jederzeit ein Grund zur Löschung zur Verfügung, dem
Koordinator eine Möglichkeit, Sanktionen anzuordnen, und die
Hinweisgeber haben unbeschränkte Möglichkeiten, Anzeigen zur Löschung
vorzubringen.
Unberechtigten Löschungen wird zusätzlich Vorschub geleistet durch den
angesichts der Informationsflut unvermeidlichen Einsatz *automatischer
Inhaltserkennungstechnologien.*Der EuGH
<https://www.berliner-zeitung.de/topics/eugh> hat in einer neuen
Entscheidung entschieden, dass diese, bei einigen Plattformen schon zu
90 Prozent angewandten Techniken nicht in der Lage sind, die
Wahrscheinlichkeit zukünftigen Verhaltens vorauszusagen. Auch der
Generalanwalt beim EuGH hat dargelegt, weshalb die zur Verfügung
stehenden Techniken nicht in der Lage sind, die vom DSA geforderten
wertenden Entscheidungen vorzunehmen, ob zum Beispiel ein Eintrag
absehbar nachteilige, eine Löschung rechtfertigende Auswirkung auf die
„öffentliche Debatte“ oder die „öffentliche Gesundheit“ haben wird.
*Die Überwachungsverpflichtung aller Akteure ist präventiv angelegt
*Sogenanntes *Overblocking *werden die Plattformen wegen der für
Zuwiderhandlungen angedrohten Geldbußen und Zwangsgelder in der Spitze
bis zu 6 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes im vorangegangenen Jahr –
rein aus wirtschaftlichen Erwägungen – praktizieren.
Im Ergebnis wird der Nutzer der Plattformen sich stets als möglichen
Störer der öffentlichen Debatte und Wahlprozesse und Gefährder der
öffentlichen Sicherheit und öffentlichen Gesundheit sehen. Diese
Unschärfemethode wird bei ihm die Befürchtung aufleben lassen, ins
Visier der Kontrolleure zu geraten. Die die Demokratie tragenden
öffentlichen Debatten werden zu Scheindebatten im vorgegebenen
Meinungskanal degenerieren.
Die Überwachungsverpflichtung aller Akteure ist *präventiv* angelegt. Es
geht immer um „voraussichtlich kritische“, „voraussehbar nachteilige“
oder „absehbar nachteilige Auswirkungen“ auf die „gesellschaftliche
Debatte“, die „öffentliche Sicherheit“ oder die „öffentliche
Gesundheit“. Der Generalanwalt beim EuGH hat dazu das rechtlich
Notwendige gesagt: Hier handele es sich um „besonders gravierende
Eingriffe in das Recht auf freie Meinungsäußerung“, „weil sie durch die
Einschränkung bestimmter Informationen schon vor deren Verbreitung jede
öffentliche Debatte über den Inhalt verhindern und damit die
Meinungsfreiheit ihrer eigentlichen Funktion als Motor des Pluralismus
berauben“. Der Generalanwalt weist zutreffend darauf hin, dass
vorbeugende Informationskontrollen im Ergebnis das Recht auf die
prinzipiell unbeschränkte Meinungs- und Informationsfreiheit aufheben.
Dieses Recht wird jetzt mit dem DSA obrigkeitlich gewährt.
*Meinungs- und Informationsfreiheit
*Um, wie es der DSA vorgibt, aus den milliardenfachen ununterbrochenen
Kommunikationsvorgängen deren zukünftiges Risikopotenzial, zum Beispiel
für die „gesellschaftliche Debatte“, in den 27 EU
<-Staaten" rel="noopener">https://www.berliner-zeitung.de/topics/eu>-Staaten bewerten zu können,
ist zumindest ein ungeheures Maß an Koordination erforderlich. Es wird
deshalb eine europaweite *Kommunikationsüberwachungsbürokratie
*installiert. Nach dem DSA soll es ein „zuverlässiges und sicheres“,
einen „nahtlosen“ Informationsaustausch in Echtzeit zwischen den
Akteuren des Netzwerks ermöglichen. An der Spitze steht die Europäische
Kommission, die sämtliche von ihr als wesentlich angesehenen
Entscheidungen an sich ziehen kann. Die übrigen Beteiligten sind das
„Gremium“, der nationale „Koordinator für digitale Dienste“ und die von
Letzterem zertifizierten zivilgesellschaftlichen „Hinweisgeber“.
Eingebunden in dieses Überwachungssystem sind natürlich auch die
digitalen Plattformen. Diese Überwachungsbürokratie widerspricht dem
grundgesetzlich verankerten *Föderalismus*. Bisher war die
Medienaufsicht Ländersache. Die Hinweisgeber sind nach dem DSA als
„vertrauenswürdig“ anzusehen, wenn sie sich in der Vergangenheit bereits
bei der Erkennung beanstandenswürdiger Inhalte bewährt haben. Im
Klartext heißt dies: Die bisher bereits bekannten Denunzianten unter dem
Regime des bisher geltenden Netzwerkdurchsetzungsgesetzes werden dankbar
erkennen, das ihre Stellung jetzt Monopolcharakter gewonnen hat.
Ein aufmerksamer Blick hinter die Fassade der Rechtsstaatlichkeit
offenbart, dass durch den DSA wissentlich das von Artikel 11
EU-Grundrechtecharta, Artikel 10 der Europäischen
Menschenrechtskonvention und Artikel 5 Grundgesetz garantierte Recht auf
Meinungs- und Informationsfreiheit ausgehöhlt wird.
unser Kommentar: Als Information zur Kenntnisnahme, wobei für uns das kriegerische Geschehen, wie z. B. in der Ukraine sowie in Israel, Palästina und sonstwo, keinerlei Zustimmung bzw. Rechtfertigung erhält.